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Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVG) (Finanzierung öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 48 Abs. 2

2 Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.

Art. 50 Abs. 2

2 Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben a oder jene von Absatz 1 Buchstaben c durch Vorschriften der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft geregelt werden.

Art. 51 Abs. 5

1 SR 831.40 2007–......