Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 4 Seiten
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gestört wird. Der ZAS wird deshalb in Absatz 2 das Recht zur Anordnung einer Überprüfung eingeräumt.
2.4 4. Abschnitt – Massnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
2.4.1 Artikel 7 – Grundsätze
Während Absatz 1 allgemein gültige Grundsätze zum restriktiven und sachlich gerechtfertigten Zugang zu Daten (bei physischen Ablagen) bzw. zum Zugriff (bei elektronischen Datensammlungen) enthält, welche für sämtliche Nutzer gelten, richtet sich Absatz 2 nur an Nutzer, welche komplexe Systeme betreiben. Komplex ist ein System beispielsweise dann, wenn mehrere Anwender-Programme auf dieselbe Datenbank zugreifen oder zahlreiche Nutzer in die Anwendung einbezogen sind. Der Betrieb komplexer Systeme setzt – im Eigeninteresse des Betreibers – in der Praxis ohnehin regelmässig eine Risikoanalyse voraus. In diese Risikoanalyse ist immer auch das Schutzbedürfnis der Versichertennummer einzubeziehen. Entsprechend dem Ergebnis sind die nötigen Massnahmen zu treffen. Für alle übrigen Nutzer – beispielsweise in einer kleinen Arztpraxis - sind gemäss Absatz 3 wenigstens die Sicherheitsvorgaben nach Anhang 2 einzuhalten.
2.4.2 Artikel 8 – Datenübetragung über öffentliche Netze
Beim Datentransfer über öffentliche Netze besteht eine erhöhte Gefahr, dass Daten in den Besitz von Personen gelangen können, für welche sie nicht bestimmt sind. Mit einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselung kann diese Gefahr gebannt werden.
2.4.3 Artikel 9 – Verwendung und Bekanntgabe
Ein effektiver Schutz vor Missbrauch setzt einerseits voraus, dass die Versichertennummer nur von Stellen und Institutionen verwendet wird, welche hiezu legitimiert sind. Wer die Nummer ohne entsprechende Berechtigung verwendet, macht sich nach Artikel 87 AHVG strafbar. Indessen kann ein Missbrauch auch durch ein Fehlverhalten einer zur systematischen Verwendung berechtigten Stelle oder Institution entstehen. Die Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die Versichertennummer für andere Zwecke als für die vorgesehene Aufgabenerfüllung herangezogen wird oder in unzulässiger Weise an Dritte weitergegeben wird. Dieser Gefahr haben die berechtigten Nutzer Rechnung zu tragen, indem sie mit der nötigen Information in der Aus- und Weiterbildung dafür sorgen, dass das Personal die Versichertennummer nur aufgabenbezogen verwendet und die Nummer an Dritte nur bekannt gibt, wenn dies rechtens ist. Dabei sind die jeweils im entsprechenden Aufgabengebiet geltenden rechtlichen Vorgaben für die Datenbekanntgabe zu beachten.
3 Anhänge 1 und 2
Während Anhang 1 eine detaillierte Umschreibung der Kontrollzifferlogik, welche bei der Kontrollzifferprüfung nach Artikel 4 zu beachten ist, beinhaltet, geht es bei Anhang 2 um die minimalen Sicherheitsvorgaben für den Betrieb von Informatikmitteln und Datenspeichern, welche bei der systematischen Verwendung der Versichertennummer eingesetzt werden. Diese Anhänge sind weitgehend selbsterklärend. An dieser Stelle wird daher nur Ziffer 5 des Anhangs 2 als einziger erläuterungsbedürftiger Punkt näher kommentiert.
3.1 Anhang 2 Ziffer 5
Ziffer 5 schreibt vor, dass wichtige Aktivitäten und Ereignisse aufzuzeichnen und regelmässig auszuwerten sind. Darunter fallen – je nach konkreter Ausgestaltung eines Systems – verschiedene Vorgänge, und eine abschliessende für alle Nutzer gültige Aufzählung ist nicht möglich. Als Beispiele zu erwähnen sind hier:
• System-Boot und Shutdown
• Einloggen
• Gescheiterte Authentifikationsversuche
• Gescheiterte Zugriffsversuche
• Vergabe und Änderung von Privilegien
• Alle Aktionen, die erhöhte Privilegien erfordern