Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Die Artikel 1 und 2 dienen der Klärung der Ziele, welche mit dem neuen Erlass erreicht werden sollen, sowie der Abgrenzung des Geltungsbereichs. Artikel 1 und 2 lehnen sich inhaltlich streng am Auftrag des Gesetzgebers an:

• die Verordnung begrenzt sich mit Artikel 1 inhaltlich auf Bestimmungen, mit welchen sichergestellt werden soll, dass die richtige Versichertennummer verwendet und einer missbräuchlichen Verwendung der Versichertennummer vorgebeugt wird.

• In Artikel 2 wird der Geltungsbereich geklärt: die Verordnung ist – gemäss der übergeordneten Systematik auf Gesetzesstufe - nur für Drittnutzer der Nummer ausserhalb der AHV anwendbar und nicht auch für die AHV selber. Festzuhalten ist somit, dass Arbeitgeber als Organe der AHV nicht darunter fallen.

2.2 2. Abschnitt – Technische Spezifikationen

Im 2. Abschnitt geht es um Spezifikationen für elektronische Datensammlungen. Zum einen darf die Versichertennummer nur an einem einzigen Ablageort innerhalb einer Datenbank gespeichert werden (Art. 3). Dies deshalb, weil kein Zweifel darüber bestehen darf, wo allfällige Korrekturen vorgenommen werden müssen. Überdies wird in Artikel 4 verlangt, dass auf Systemen, in welchen die manuelle Erfassung der Versichertennummer vorgesehen ist, ein Kontrollzifferprüfprogramm installiert wird. So sollen Flüchtigkeitsfehler bei der Eingabe verhindert werden. Weil bei der Verwendung von Strichcode-Technik – je nach Ursprung des Strichcodes – ebenfalls Fehleingaben entstehen können, ist in solchen Fällen analog wie bei der manuellen Erfassung ein Kontrollzifferprüfprogramm zu installieren. Für die Details der Kontrollzifferprüfung wird auf Anhang 1 verwiesen.

In der Praxis sollten die im zweiten Abschnitt verlangten Massnahmen einfach und unter Verwendung handelsüblicher Software-Produkte umsetzbar sein.

2.3 3. Abschnitt – Massnahmen für die Verwendung der richtigen Versichertennummer

Mit der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ist aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in anderen Sozialversicherungen und in den verschiedenen Bereichen der Verwaltungstätigkeit zu rechnen. Je mehr Drittnutzer es gibt und je intensiver der Datenaustausch unter Verwendung der AHV-Versichertennummer als entscheidendes Zuordnungselement gepflegt wird, desto wichtiger wird es, dass die verwendete Nummer richtig ist. Dabei gibt es aber graduelle Unterschiede: fehlerhafte Nummern in einem geschlossenen Verwaltungssystem oder in kleinen Datenstämmen zeitigen nicht dieselben Folgen wie fehlerhafte Nummern in Systemen mit grossen Datenstämmen oder intensiver Aussenwirkung. Die Verordnung trägt den unterschiedlichen Risiken Rechnung, indem sie sowohl in Bezug auf die Mindestanforderungen bei der Erfassung der Versichertennummer wie bei deren Verifizierung differenzierte Regelungen trifft.

2.3.1 Artikel 5 – sichere Datenquelle bei der Erfassung

Artikel 5 Absatz 1

Satz 1 der Bestimmung bezieht sich lediglich auf die erstmalige und umfassende Aufdatierung elektronischer Datensammlungen mit der Versichertennummer und verlangt, dass nur solche Versichertennummern eingespiesen werden, welche von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) bekanntgegeben (und zugeordnet) wurden. Die Pflicht zum Bezug der Versichertennummer bei der ZAS im Rahmen der umfassenden Aufdatierung der Daten gilt nur für einen eng begrenzten Kreis von Nutzern, von denen ein erhöhtes Risiko ausgeht, weil sie einen sehr grossen Aussenwirkungsgrad bzw. sehr umfassende Datenstämme betreuen. Dazu gehören – neben den Krankenversicherern nach KVG - die registerführenden Stellen im Sinne von Artikel 2 des Registerharmonisierungsgesetzes (SR 431.02). Im einzelnen gehören dazu:

o das von den Kantonen geführte und vom Bundesamt für Justiz betriebene Informatisierte Standesregister (Infostar);