Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
o das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Bundesamts für Migration;
Sowohl Infostar wie ZEMIS arbeiten mit der ZAS bei der Zuteilung der Nummer zusammen. Darüber hinaus gibt es einen AHV-bezogenen Datenaustausch beispielsweise im Zusammenhang mit Leistungen (Todesmeldungen von Infostar) oder Beitragsrückvergütungen (Ausreisen).
o Weitere Informationssysteme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten wie VERA und Ordipro (Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) sowie das Matrikelregister der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland.
o Die kantonalen und kommunalen Einwohner- und Stimmregister, die als Grundlage für eidgenössische Volksabstimmungen und Nationalratswahlen dienen. Die Richtigkeit der darin geführten Versichertennummer ist aufgrund der Erfassung der gesamten Bevölkerung und des zentralen Stellenwertes dieser Administrationshilfen in den Gemeinwesen besonders wichtig.
Bei Satz 2 geht es um die „weitere Erfassung“: Darunter fallen die Erfassungen in die Datenbanken der Krankenversicherer und Register, wenn sie nach dem erstmaligen Aufdatieren erfolgen – mithin „im laufenden Betrieb“ (wenn etwa jemand neu in die Krankenversicherung eintritt oder in die Gemeinde neu zuzieht). Hierfür sollen diejenigen Sicherheitsstandards gelten, welche generell auch für die übrigen Stellen und Institutionen zur Anwendung kommen.
Absatz 2 -5
Während in Absatz 2 von den Nutzern im Sinne der Selbstverantwortung gefordert wird, nur dann die Versichertennummer in elektronische Datensammlungen aufzunehmen, wenn ausreichende Sicherheit über deren Richtigkeit besteht – wobei der Nutzer auch hier eine Gewichtung anhand der konkreten Umstände vorzunehmen hat – geben die Absätze 3 und 4 dem Nutzer konkrete Anhaltspunkte für ein praktisches und verantwortungsvolles Vorgehen beim Erfassen der Versichertennummer. Der Nutzer kann sich darauf verlassen, nicht gegen die Mindeststandards zu verstossen, wenn er die Erfassung der Nummer im Sinne dieser Vorgaben organisiert. Allerdings ist er frei, in Selbstverantwortung nach Absatz 2 eine andere Lösung zu finden. Absatz 5 ermöglicht die Publikation von empfohlenen Datenquellen durch die ZAS. Diese Massnahme erleichtert es dem Anwender, an Informationen über sichere Datenquellen zu kommen.
2.3.2 Artikel 6 – Verifizierung
Grundsätzlich sollen nur diejenigen Stellen und Institutionen zur periodischen Überprüfung ihrer Datenstämme hinsichtlich der Richtigkeit der Versichertennummer verpflichtet werden, welche bereits bei der erstmaligen und umfassenden Aufdatierung zum Bezug der Nummer bei der ZAS verpflichtet sind. Ist dieser Prozess einmal abgeschlossen, sind laufend vorkommende Mutationen im Rahmen der Vorgaben von Artikel 5 Absatz 2-4 vorzunehmen. In der Praxis wird also etwa ein Krankenversicherer bei der erstmaligen Aufdatierung über korrekte Daten verfügen. Kommt es aber in der Folge zu Mutationen aufgrund von Kassenwechseln, kann die Versichertennummer der Neuzugänge z.B. gestützt auf die noch gültige Versichertenkarte des bisherigen Versicherers (und zusätzlich einer Identitätsprüfung z.B. mit der Kopie des Identitätsausweises) erfasst werden. Mit der Zeit dürften in Datensammlungen mit häufigen Mutationen fehlerhafte Einträge zunehmen. Damit sich solche Fehler und deren weitere Verbreitung korrigieren lassen, sind diejenigen Stellen und Institutionen, von denen ein erhöhtes Risiko ausgeht, nach Absatz 1 von Artikel 6 gehalten, ihre Daten periodisch mit der ZAS abzugleichen.
Dieselbe Verpflichtung soll gemäss Absatz 2 auch heute noch nicht bekannte Stellen und Institutionen treffen, wenn befürchtet werden muss, dass ein Nutzer derart viele falsche Nummern verwendet, dass Betriebsstörungen bei der Durchführung der AHV entstehen oder der Betrieb von anderen Nutzern