Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 33 Seiten
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4.2.13 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten / Dispositions transitoires et entrée en vigueur /
Disposizioni transitorie ed entrata in vigore
BE, BS, In Absatz 1 des Verordnungsabschnitts „II Übergangsbestimmungen" wird vorgesehen, GL, GR, die Umstellung für die AHV/IV/EO/EUFL auf die neue AHV-Versichertennummer per NW, OW, 1.Juli 2008 vorzunehmen. Die für die AHV/IV-Durchführungsstellen massgebenden SO, Bestimmungen werden nach Absatz 2 des Abschnitts „III Inkrafttreten" auf den 1. Juli KKAK, 2008 in Kraft gesetzt. Die übrigen Bestimmungen werden (mit einer Ausnahme gem. IVST, Absatz 3 bzw. mit Ausnahme von Art. 134quater) auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. VVAK Nachdem aus den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf weder ersichtlich ist, weshalb
Teile der geänderten Verordnung bereits auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden sollen bzw. müssen, noch gesichert ist, dass die vorgesehene Inkraftsetzung technisch machbar ist, ist ein Inkrafttreten von geändertem AHV-Gesetz samt Verordnung
einheitlich auf den 1. Juli 2008 als frühestmöglichem Termin festzulegen. Verfährt man wie im Verordnungsentwurf vorgesehen, so müssen die entsprechenden
Bundesratsbeschlüsse spätestens im 4. Quartal 2007 gefasst werden. Zu diesem Zeitpunkt sind Programmtests noch nicht durchgeführt. .... Das bedeutet, dass
insbesondere die Änderung vom 23. Juni 2006 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 der
Verordnungsabschnitte „III Inkraftsetzung" frühestens auf den 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen sind.
TI L'adattamento per AVS/AI/PC/IPG/FL è previsto per il 1° luglio 2008. Le disposizioni
pertinenti per l'AVS sono messe in vigore di conseguenza per il 1° luglio 2008. Le altre disposizioni (con un’eccezione conformemente al paragrafo 3) invece per il 1° gennaio 2008. Dai documenti non appare chiaro, perché delle parti debbano essere messe in vigore anticipatamente il 1° gennaio 2008. Il nuovo numero di sicurezza sociale deve essere introdotto dapprima dall'AVS, per poi essere utilizzato dalle altre istituzioni interessate. La messa in vigore dipende quindi dal fatto se la sicurezza al riguardo è sufficiente.
Essendo i test previsti a decorrere dal 1° gennaio 2008, proponiamo che l'entrata in vigore dell'ordinanza non intervenga prima del 1° luglio 2008. Ciò vale anche per le relative modifiche della LAVS del 23 giugno 2006. Inoltre, riteniamo necessario che le Casse di compensazione ricevano le comunicazioni da parte dei lavoratori ancora con il vecchio numero di assicurazione anche dopo il 1° luglio 2008.
BE Da die neue AHV-Versichertennummer zuerst bei der 1. Säule eingeführt werden soll,
bevor sie von anderen Institutionen benützt wird, sollten die Bundesratsbeschlüsse zur Inkraftsetzung erst dann gefasst werden, wenn das technische Verfahren erprobt wurde und genügend Sicherheit besteht. Das bedeutet, dass insbesondere die Änderung vom 23. Juni 2006 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 der Verordnungsabschnitte „III
Inkraftsetzung" frühestens auf den 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen sind.
BL Aus technischen und praktischen Überlegungen bitten wir um eine einheitliche
Inkraftsetzung (ausgenommen Art. 134quater) der Bestimmungen auf den 1. Juli 2008. SG Gerne leiten wir indes das Anliegen der Durchführungsstellen für eine einheitliche
Inkraftsetzung von Gesetz und Verordnung auf den 1. Juli 2008 weiter.
GL, SO Ferner weisen wir darauf hin, dass die Ausgleichskassen auch nach dem 1. Juli 2008 NW Meldungen von Arbeitgebern mit der alten Versichertennummer entgegennehmen
müssen.
OW Die alte Versichertennummer sollte erst ab dann nicht mehr zugeteilt werden, wenn die
neue zugeteilt werden kann, da sonst die Personenidentifikation erschwert wird.
TG Die Auslieferung der neuen AHV-Versichertennummern durch die Ausgleichskassen
erfolgt ab Juli 2008. Es fehlen noch klare Vorgaben für die Zuteilung von Eintritten seit der letzten Jahresabrechnung (Ende 2007) an die jeweiligen Arbeitgeber und die
Mitteilung der neuen AHV-Versichertennummer.