Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 33 Seiten

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PK- Die Experten für berufliche Vorsorge haben ihre Berechnungsmodelle entsprechend Experten anzupassen. Sie werden künftig wohl auf die Verwendung der AHV-Nummem

grundsätzlich verzichten, da die geplanten Massnahmen zum Schutze vor

missbräuchlicher Verwendung für den Experten in keiner Weise praktikabel sind und den notwendigen Aufwand nicht rechtfertigen. Wir verzichten deshalb auf detaillierte

Stellungnahmen zu weiteren Punkten in Paket 1 und 2.

Santé- Grundsätzlich halten wir dazu fest, dass in der Verordnung vom 14. Februar 2007 über suisse die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) bereits

restriktive Auflagen für die Krankenversicherer in Kraft sind, welche sicher stellen, dass die richtige Versichertennummer verwendet wird. Aus diesem Grunde ist es notwendig, einen rechtlichen Querverweis auf die VVK zu machen.

Darüber hinaus ist es fraglich, ob die sehr restriktiven und weit gehenden Vorschriften im Verhältnis zum effektiven Schutzbedürfnis einer Personen-Identifikationsnummer

angemessen sind. Bei restriktiver Anwendung der Vorschriften muss mit erheblichen Investitionskosten bei Drittnutzern gerechnet werden.

4.4.2 Art. 1 Zweck / Art. 1 Objet / Art. 1 Scopo

Es wurden keine Bemerkungen vorgebracht.

Aucune remarque n’a été formulée.

Nessuna osservazione.

4.4.3 Art. 2 Geltungsbereich / Art. 2 Champ d’application / Art. 2 Campo d’applicazione

ZH Es wird Stellen und Institutionen geben, die für die systematische Verwendung der AHV-

Versichertennummer eine statische Kopie eines bestehenden Registers (so genannter Registerabzug) beziehen und den Registerabzug für statistische Zwecke oder

Verwaltungszwecke auswerten werden. Beispiel eines Registerabzugs stellt der

Zusammenzug aller kommunalen Einwohnerregisterdaten des Kantons Zürich dar. Die statische Kopie eines bestehenden Registers ist eine unveränderliche Datensammlung, in der keine Neuzugänge erfasst oder Mutationen vorgenommen werden. Statische Register sind damit auch keine Quelle für fehlerhafte Versichertennummern, sodass insbesondere die in Art. 1 lit. a der Departemensverordnung vorgesehenen technischen und

organisatorischen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die richtige

Versichertennummer verwendet wird, bei solchen Registern nicht erforderlich sind. Bei der Verwendung der Versichertennummer in Registerabzügen wäre es in der

Departementsverordnung vielmehr vorzusehen, dass die in der Änderung des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 23. Juni 2006 in Art. 50 Abs. 2 AHVG angeführten sichernden Massnahmen nur so weit gelten, als es um das Treffen von technischen und organisatorischen Massnahmen für den Schutz vor der missbräuchlichen Verwendung der AHV-Versichertennummer geht.

4.4.4 Art. 3 Speicherung der Versichertennummer /Art. 3 Stockage du numéro d’assuré /

Art. 3 Memorizzazione del numero d’assicurato

AR Aus der Sicht der IT Architektur ist die Forderung nach der Abspeicherung an nur einem

Ort richtig. In der Praxis ist es aber sehr schwer überprüfbar, ob diese Forderung

eingehalten wurde. Hinzu kommt der Aspekt der Datenspiegelung an mehreren

Standorten. Genau genommen erfolgt dann auch eine mehrfache Speicherung, oder die Datenbank ist dann zumindest mehrfach gespeichert.

OW Ist eine Vorschrift bezüglich Art der Speicherung sinnvoll? Wahrscheinlich werden

Softwarehersteller die Versichertennummer im Personendatensatz speichern. Bei der Historisierung der Felder würde schon gegen diesen Artikel Verstössen. Wie sollen Falschzuteilungen dann nachverfolgt werden können?

VD Mesures visant à garantir l'utilisation du bon numéro d'assuré. Si l'on utilise la notion de

« banque de données », il convient de la définir par rapport à celle de « base de

données ».