Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FiBL, SAG, StopOGM, uniterre verlangen eine Erläuterung der Begriffe „beeinträchtigen“ und „gefährden“ sowie deren Zusammenhang mit den Begriffen „lästig“ und „schädlich“.
Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FiBL, StopOGM, uniterre beantragen, die Begriffe „stören“ oder „bedrohen“ möglichst zu ersetzen.
Für die SP sollen die Begrifflichkeiten eindeutig sein, Rechtssicherheit schaffen und möglichst wenig Interpretationsspielraum zulassen. BS und LU fordern, alle wichtigen und erstmalig in der Verordnung verwendeten Begriffe, z.B. Umgang, direkter Umgang, gefährden, schwerwiegend stören, beeinträchtigen, Rücksicht nehmen, verständlich und verbindlich zu definieren oder sonst die Begriffsvielfalt zu reduzieren.
Bst.b Microorganismen
Agroscope beantragt, den Begriff Parasiten zu präzisieren mit „Mikroorganismen tragende Parasiten“.
Bst. c gentechnisch veränderte Organismen
Für die SGCI und Internutrition ist eine Klassierung, wonach pathogene Organismen weniger streng geregelt werden als GVO, wissenschaftlich nicht haltbar. agroscope hält die Definition von GVO für zweifelhaft; es sein nicht klar, ob der Schwerpunkt der Definition auf dem Verfahren oder auf der erzielten Veränderung liegt. FFU, SVU und uniterre beantragen, in der französischen Version „recombination“ zu ersetzen mit „recombinaison“.
Bst. d pathogene Organismen
TI und ZH begrüssen, dass Organismen, die als Biozide Verwendung finden, den pathogenen Organismen gleich gestellt werden. Andermatt und agroscope lehnen die Definition von pathogenen Organismen mit der Verwendung als Biozid- und Pflanzenschutzmittel-Produkte ab. Internutrition bemerkt, dass die Aufnahme von Nützlingen als pathogene Organismen weit reichende Folgen hat und deren Anwendung im Pflanzenschutz praktisch ausschliesst. FR begrüsst, dass die FrSV nicht auf pathogene Organismen nach Anhang 1 und 2 der Pflanzenschutzverordnung anwendbar ist und geht davon aus, dass das Inverkehrbringen von Organismen, die als Pflanzenschutzmittel oder Biozide verwendet werden, in der Pflanzenschutzmittelverordnung bzw. in der Biozidverordnung geregelt wird und diese deshalb nicht in die Anwendung der FrSV fallen.
Die EFBS beantragt, deutlicher zu zeigen, dass es sich bei Pflanzenschutzmittel und Bioziden um eine zusätzliche Gruppe von pathogenen Organismen handelt, die nichts mit der Klassierung zu tun hat. Gleichzeitig befürchtet sie, durch die Aufnahme aller Organismen, die als Pflanzenschutzmittel und Biozide verwendet werden können, könne es zu einer Überregulierung und unnötigen Bewilligungsverfahren kommen. Sie regt an, zu überprüfen, grundsätzlich pathogene Organismen der Gruppe 1 vom Verfahren auszunehmen.
AG, GE, JU, NW, SGCI, CABI, FFU, Internutrition und SVU beantragen, den Begriff „pathogene Organismen“ neu zu definieren und Makroorganismen nicht als pathogene Organismen zu bezeichnen. Für die EFBS ist es nicht sicher, ob Makroorganismen im biologischen Sinn als pathogene Organismen bezeichnet werden können. CABI bemerkt, dass nach der vorliegenden Definition auch Nützlinge für die klassische biologische Schädlingsbekämpfung als pathogene Organismen gelten, welches schwere Folgen für dieses Tätigkeitsfeld hat.
SH beantragt, pathogene Organismen so zu differenzieren, dass sie den Bedürfnissen der Landwirtschaft und des Naturschutzes entsprechen.
CABI schlägt vor, diejenigen Makroorganismen, die eine spezifische Regelung brauchen,
über gebietsfremde Organismen zu regeln, da es letztlich die gebietsfremden Nützlinge sind, die geregelt werden sollten. So könnte die Definition auf Mikroorganismen begrenzt werden.
Abs. e gebietsfremde Organismen
Die ERFA BIO möchte in der Definition sicher gestellt haben, dass ein gebietsfremder Organismus, der sich bereits in den Ländern in Ziffer 1 etabliert hat und von diesen in die Schweiz importiert werden soll, auch weiterhin als gebietsfremd behandelt wird. Auch das AWEL/ZH
10/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857