Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

und TG verlangen, dass sich die Ausnahme ausschliesslich auf endemische Populationen der aufgeführten Länder bezieht.

Gemeinden und Stadtgärtnereien beantragen, die Definition an diejenige des NHG anzupassen. Auch LU und SG bemerken, dass in dem genannten Gebiet Populationen derselben Art oft nicht einheitlich sind, sondern nach geografischen Unterarten bzw. Rassen unterschieden werden und empfehlen deshalb, die Definition zu überprüfen und eventuell an diejenige im NHG anzulehnen. Gemäss FFU und SVU sollte die Definition an diejenige der IUCN angepasst werden, welche Exoten auf der Ebene der Genotypen definiert.

Die SVFA weist darauf hin, dass die Definition von der des Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) abweicht. Da dieses nicht zwischen einheimischen und domestizierten Arten unterscheidet, gelten gebietsfremde Fische und Krebse, die in Fischteichen zu Speisezwecken gehalten werden, auch als gebietsfremd. SH schliesslich befindet die vorliegende Definition als nicht sinnvoll und verlangt eine Überprüfung der Kriterien.

SVS/Bird Life, WWF, AEFU und die SAG empfinden die Definition als willkürlich, da Ausbreitungsgrenzen nicht politisch vorgegeben sind. Auch BL betont, dass die Ecoregion an natürlichen, nicht an staatlichen Grenzen auszurichten ist und für BS, GL, OW, TG sowie der SBV scheint das Konzept nicht praxistauglich zu sein. ERFA BIO, ZH und AWEL/ZH empfehlen, das Regionenkonzept zu überprüfen, da es nicht mit demjenigen der EPPO übereinstimmt. Nach Auffassung der SVS/Bird Life muss ausserdem zwingend unterschieden werden, ob eine Art natürlicherweise ein neues Gebiet besiedelt oder vom Menschen eingeführt wurde. Für GRÜNE, SP, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell gegen Gentechnologie, Bio Suisse, FiBL, SAG und uniterre ist die Unterscheidung zwischen invasiven und gebietsfremden invasiven Organismen unnötig und die Definition von gebietsfremd willkürlich. Sie beantragen, den Absatz zu streichen.

Abs. f invasive Organismen

Der Kanton LU sowie Gemeinden und Stadtgärtnereien beantragen, auch Pflanzen explizit als Schutzgut anzuführen. Nach FFU und SVU muss auch die Landwirtschaft als Schutzgut erwähnt werden. Für SG ist das Verhältnis zwischen „invasiv und beeinträchtigend / gefährdend“ und „pathogen“ nicht klar.

Abs. g Umgang mit Organismen in der Umwelt

Gemeinden und Stadtgärtnereien weisen darauf hin, dass bei der Verbreitung von invasiven Neophyten oftmals nicht die willentliche Freisetzung, sondern unbeabsichtigte Tätigkeiten eine grosse Rolle spielen. Sie beantragen, die Definition von Umgang dementsprechend zu ergänzen. Das AWEL/ZH beantragt, zu prüfen, ob die Problematik des Verschiebens von belastetem Bodenaushub unter dem Begriff „Umgang“ geregelt werden kann. Für die Internutrition ist die alte Definition von Umgang wieder einzufügen. Der scnat befindet eine bessere Abgrenzung zur ESV als nötig. Die SVU schliesslich empfiehlt, den Begriff mit Hilfe des Schemas im erläuternden Bericht zu definieren.

Bst. h direkter Umgang mit Organismen in der Umwelt

Die Internutrition beantragt, in der Definition zu präzisieren, ob auch keimfähige Futtermittel darunter fallen. Die scnat und SVU bemängeln, dass der Begriff ohne erläuternden Bericht nicht verständlich ist und verlangt eine bessere Definition in Anlehnung an das Schema im erläuternden Bericht. Die SVFA betont, dass die gängigen Besatztätigkeiten mit einheimischen Fischen und Krebsen nicht in den Geltungsbereich der FrSV gehören, sondern zur Genüge im BGF geregelt sind.

Abs. i Inverkehrbringen

Der Kanton SG beantragt, die Begriffe „Umwelt“ und „Tier“ klar zu definieren sowie „erstmaliges Inverkehrbringen“ und „nachmaliges Inverkehrbringen“ voneinander zu trennen.

Nach Auffassung des Kantons TI soll auch der Umgang mit Bodenmaterial, welches Teile von pflanzlichen Neophyten enthält, als Inverkehrbringen gelten. Insbesondere sieht er Regelungsbedarf bei der ungefährlichen Entsorgung dieses Materials.

11/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857