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Vernehmlassung 2006/92: Verordnung über die Steuerleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten und Verordnung über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete · 6 Seiten

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in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete

Art. 3 Voraussetzungen für die Gewährung und Umfang der Steuererleich-

terungen des Bundes

1 Steuererleichterungen können industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten für Vorhaben gewährt werden, die einen hohen Innovationsgrad, eine grosse Wertschöpfung sowie einen über die Grenze des Erneuerungsgebietes reichenden Absatzmarkt nachweisen. Diese Vorhaben müssen eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung aufweisen und dazu beitragen, dass im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und Partnern:

a. neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder

b. bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, dass sie langfristig erhalten bleiben.

2 Die besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens bestimmt sich insbesondere nach folgenden Kriterien:

a. Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes;

b. Ausmass der geplanten Investitionen innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes;

c. Umfang der bei Zulieferern oder Betrieben innerhalb des wirtschaftlichen Erneuerungsgebietes getätigten oder geplanten Einkäufe und Bestellungen oder nachgefragten Dienstleistungen;

d. Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Bildungseinrichtungen, welche einen direkten Bezug zum geplanten Vorhaben aufweist.

3Die Steuererleichterungen des Bundes entsprechen nach Art, Umfang und Dauer höchstens denjenigen, die der Kanton den Unternehmen gewährt.

4Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb und sind seine in der Schweiz getätigten Investitionen vergleichsweise gering, so gewährt der Bund Steuererleichterungen nur dann, wenn im Erneuerungsgebiet mindestens 20 Arbeitsstellen geschaffen werden. Die Höhe der vom Bund gewährten Steuererleichterung beträgt höchstens 50 Prozent. Ist das Vorhaben von besonderer regionalwirtschaftlicher Bedeutung, so kann der Bund in Ausnahmefällen eine weitergehende Steuererleichterung gewähren.

5 Steuererleichterungen werden nur gewährt, wenn im kantonalen Erleichterungsentscheid die Frist und die Modalitäten für die Nachzahlung missbräuchlich beanspruchter Steuererleichterungen festgelegt sind. Eine Steuererleichterung gilt namentlich dann als missbräuchlich beansprucht, wenn das Unternehmen:

a. die Schlüsselelemente des zuvor mit dem Kanton definierten Geschäftsplanes nicht umgesetzt hat, oder

b. wenn es ein Vorhaben realisiert, dass massgeblich vom ursprünglichen Geschäftsplan abweicht.