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Vernehmlassung 2006/92: Verordnung über die Steuerleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten und Verordnung über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete · 6 Seiten

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in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete

Art. 8 Widerruf

Der Widerruf des kantonalen Entscheides, eine Steuererleichterung zu gewähren, führt grundsätzlich zu einem analogen Widerruf des Entscheides des Bundes.

Art. 9 Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen

Gewährte Steuererleichterungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen wurden, unterliegen bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin den Bestimmungen der Verordnung vom 10. Juni 19963 über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete und der Verordnung vom 12. Juni 20024 über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete.

Art. 10 Übergangsbestimmungen für Bürgschaften

1Gewährte Bürgschaften, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen wurden, profitieren bis zu ihrem Auslaufen von den Übergangsmassnahmen gemäss Artikel 9.

2Bürgschaftsverpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen wurden, können um maximal acht Jahre verlängert werden.

3Der Widerruf des kantonalen Beschlusses betreffend eine Rückbürgschaft führt grundsätzlich zu einem analogen Widerruf des Bürgschaftsentscheides des Bundes.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Juni 19963 über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 AS 1996 1922, 2000 187, 2001 3033, 2004 5113, 2006 4305

4 AS 2002 1521