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Vernehmlassung 2006/92: Verordnung über die Steuerleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten und Verordnung über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete · 6 Seiten

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in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete

Art. 4 Gesuch um Steuererleichterung

Das Gesuch um Steuererleichterungen ist an den betroffenen Kanton zu richten. Es hat einen Geschäftsplan samt dessen Beurteilung durch eine Bank oder einen unabhängigen oder als gleichwertig angesehenen Experten zu enthalten.

Art. 5 Antrag des Kantons

1Entscheidet der Kanton, dem gesuchstellenden Unternehmen eine kantonale Steuererleichterung zu gewähren, leitet er das vollständige Dossier mit seinem Entscheid und seinem Antrag auf Steuererleichterung des Bundes an des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter.

2Der Kanton hat:

a. dem SECO die Übereinstimmung seines Entscheides mit Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zu bestätigen;

b. dem SECO die für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Angaben nach Artikel 3 einzureichen; und

c. dafür zu sorgen, dass der nach Artikel 4 verlangte Geschäftsplan eine Schätzung der zu erwartenden Steuerersparnisse enthält.

Art. 6 Entscheid des Departements

Das Departement kann dem Gesuch ganz oder teilweise zustimmen. Es kann zur Sicherung des Vorhabens die Steuererleichterungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

Art. 7 Überwachung

1Das SECO überwacht die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen für die gewährten Steuererleichterungen gemäss Artikel 6. Der Kanton hat zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen gemäss Artikel 3 eingehalten werden und namentlich, dass eine Steuererleichterung nicht missbräuchlich beansprucht worden ist.

2Der Kanton erstattet dem SECO jährlich Bericht über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde.

3Der Kanton liefert dem SECO die Daten zur Anzahl geschaffener Arbeitsplätze, zu den getätigten Investitionen sowie alle anderen Daten, die für die Evaluation der Auswirkungen der gewährten Steuererleichterungen als erforderlich erachtet werden.

2 SR 642.14