Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/92: Verordnung über die Steuerleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten und Verordnung über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete · 6 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

Référence: 2007-10-02/50

die Beratungsunternehmen vor allem die Bedeutung dieser Bestimmungen für den internationalen Wettbewerb betont haben.

3 Änderungsvorschläge zur Verordnung des Bundesrates über die Steuererleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten

Wie im vorhergehenden Punkt erwähnt, haben 16 der 26 Kantone, die sich geäussert haben, keine Änderungsvorschläge vorgebracht, sind also mit dem Verordnungsentwurf des EVD einverstanden. Dies gilt ebenfalls für die anderen Organisationen, die sich bei ihrer Stellungnahme alle auf die Frage der Abgrenzung konzentriert haben. Mehrere Kantone haben die neuen Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbräuchen begrüsst. Die Liberale Partei der Schweiz und die Fédération des entreprises romandes stehen voll und ganz hinter den in die Anhörung geschickten Entwürfen.

Die Bemerkungen und Vorschläge der neun Kantone, die sich geäussert haben, können wie folgt zusammengefasst werden:

Abgrenzungskriterien: GL schlägt vor, den Bezug auf das Volkseinkommen zu streichen und dieses durch das Reineinkommen zu ersetzen; UR möchte weitere Präzisierungen dazu, wie gemessen werden soll, und SO wünscht Indikatoren, die mehr auf das Potenzial und die Zukunft ausgerichtet sind. Zwischen den Sprachversionen des Verordnungsentwurfs ist ein gewisser Unterschied festzustellen: Die französische Version spricht von "revenu", während die deutsche Version präziser scheint und von "Volkseinkommen" redet.

Modalitäten der Steuererleichterungen: ZG schlägt vor, die Gewährung von Erleichterungen im Fall der Verschiebung des Sitzes eines Unternehmens innerhalb der Schweiz zu verunmöglichen und fordert, dass alle Erleichterungen in einer ersten Phase auf fünf Jahre beschränkt sind und auf keinen Fall auf über 10 Jahre ausgedehnt werden können.

Kriterien, welche die Vorhaben erfüllen müssen: BE findet den Begriff der "Wertschöpfung" von Art. 3, Abs. 1 problematisch und schlägt daher vor, ihn zu streichen, während UR eine Präzisierung wünscht, wie dieser Wert bestimmt werden soll. Ausserdem schlägt UR vor,

den Anwendungsbereich auf den Tourismussektor auszuweiten. OW schlägt vor, den Verweis auf Bestellungen bei Zulieferern (Abs. 2 Bst. c) zu streichen, da es sich um zu instabile Geschäftsbeziehungen handle. GE wünscht, dass die Hauptsitze vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, während ZG eine klarere Definition des Begriffs "produktionsnah" fordert.

Produktionsnahe Dienstleistungen: GL wünscht, dass die Untergrenze für Vorhaben im Bereich der produktionsnahen Dienstleistungen auf 5 Arbeitsstellen statt 20 pro Vorhaben gesenkt wird, da kleine Vorhaben für gewisse Kantone ebenfalls wichtig sind. JU zielt in dieselbe Richtung mit der Forderung, dass Vorhaben, die in der Startphase weniger als 20 Arbeitsstellen aufweisen, auch unterstützt werden. SO verlangt die Präzisierung des Begriffs "vergleichsweise gering" der sich auf die getätigten Investitionen dieser Vorhaben bezieht, während SG eine Obergrenze der Steuererleichterungen von 50% für sämtliche Vorhaben im Bereich der produktionsnahen Dienstleistungen vorschlägt.

Verfahren: BE weist auf die Möglichkeit hin, dass ein Unternehmen die geplanten Ziele aus Gründen, auf die es keinen Einfluss hat, nicht umsetzen kann. Darauf sollte in der Formulierung von Art. 3 Abs. 5 Rücksicht genommen werden. Auf der anderen Seite vertritt UR die Ansicht, es sei praktisch unmöglich, die missbräuchliche Absicht eines Unternehmens nachzuweisen, und daher sollte eine neutrale Formulierung für die Regelung der Rückzahlung der Erleichterungen gewählt werden. OW schlägt vor, Vorhaben auszuschliessen, für die bereits in einem anderen Kanton eine Erleichterung gewährt wurde. Die Verpflichtung, eine Beurtei-

3/6 Contributions pour NPR (644.20/2006/00713)