Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/97: Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) betreffend Asbest · 5 Seiten

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fernung, der Sanierung oder bei anderen Arbeiten an bereits bestehenden asbesthaltigen Bauteilen und im Tunnelbau auftreten.

2. Vorbereitung und Grundzüge der Änderungen der Verordnungen

Die vorliegenden Änderungen der VUV und der BauAV wurden in der Fachkommission Chemie der EKAS, in welcher Fachleute aus der Praxis und die Sozialpartner vertreten sind, erarbeitet.

Die EKAS erteilte am 23. Oktober 2003 ihrer Fachkommission Chemie den Auftrag, die aus dem Jahr 1990 stammende Richtlinie 6503 "Spritzasbest und andere schwachgebundene asbesthaltige Materialien" und die darin postulierten Massnahmen des Gesundheitsschutzes auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und dem heutigen Stand der Technik anzupassen. Bei ihren Arbeiten gelangte die Fachkommission zur Überzeugung, dass drei Problemkreise nicht allein auf Stufe "Richtlinie" gelöst werden können. Der erste Problemkreis betrifft die kontrollierte Reinigung beziehungsweise Entsorgung der asbestverseuchten Kleidungsstücke von Arbeitnehmenden. Der zweite Problemkreis handelt vom Schutz der Arbeitnehmenden vor der sogenannten „passiven“ Exposition. Beim dritten Problemkreis geht es darum, Vorkehren zu treffen, damit an Arbeitsstellen, bei denen heute noch Expositionsgefahr besteht, keine Arbeitnehmenden unwissentlich Asbestfasern einatmen können. Dazu wäre z.B. eine Inventarisierung der mit Asbest belasteten Gebäude und Räume erforderlich.

Die Motion 05.3320, Brunner Christiane, „Asbestprävention“, mit welcher dem Bundesrat am 15. Juni 2005 inhaltlich dasselbe Anliegen wie in der erwähnten Anregung der EKAS unterbreitet wurde, hat der Ständerat am 20. September 2005 abgelehnt. Hauptgrund für die Ablehnung waren die hohen Kosten und der „gigantische bürokratische Aufwand“, welche die generelle vorsorgliche Inventarisierung aller mit Asbest belasteten Gebäuden zur Folge hätte. Das BAG bearbeitete die ersten beiden Problemkreise, die nicht bestritten wurden, auf Anregung der EKAS weiter und prüfte entsprechende Anpassungen in der VUV beziehungsweise BauAV. Im Verlauf der Arbeiten zeigte sich, dass eine punktuelle Ermittlung der Asbestvorkommen vor Aufnahme von Umbauarbeiten eine zweckmässige und verhältnismässige Lösung wäre (anstelle einer generellen Ermittlung auf Vorrat).

Die Verordnungsänderungen entsprechen einerseits der direkten Umsetzung des Übereinkommens Nr. 162 (Problemkreis Arbeitskleider und Ausführung von Arbeiten durch anerkannte Asbestsanierungsunternehmen). Spezialisierte Asbestsanierungsunternehmen werden in der Schweiz bereits heute zur Durchführung entsprechender Arbeiten beigezogen. Andererseits wird durch die Verordnungsänderungen verdeutlicht, dass beim Verdacht, es könnten bei Bauarbeiten besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest auftreten, zur Festlegung der gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erforderlichen Massnahmen eine vertiefte Analyse durchzuführen ist.

Die Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien war bis anhin in einer separaten departementalen Verordnung geregelt. Da es sich bei den Sanierungsarbeiten auch um Bauarbeiten handelt, wird diese Meldepflicht neu in das 6. Kapitel: "Rückbau- oder Abbrucharbeiten" der BauAV eingefügt. Inhaltlich ändert die Meldepflicht nicht, es handelt sich um eine rein formale Zusammenführung der Bestimmungen.

3. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Der Vollzug wird schon heute durch die SUVA sowie die eidgenössischen und kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes (ArG) sichergestellt. Da sich deren Aufgaben nicht grundlegend ändern, haben die Verordnungsänderungen weder personelle noch finanzielle Auswirkungen auf den Bund und die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit.