Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/97: Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) betreffend Asbest · 5 Seiten
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2. Aenderung der BauAV
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1bis
Abs. 1
In Gebäuden oder an Anlagen ist die Präsenz von Asbest oder asbesthaltigen Materialien nicht in allen Fällen bekannt. Damit besteht die Gefahr, dass bei Arbeiten (z.B Instandhaltung) im Zusammenhang mit Gebäuden und Anlagen, die solche Materialien enthalten, unwissentlich und dadurch unbeabsichtigt Asbestfasern freigesezt werden. In der Folge kann dies in Arbeitsräumen zu aktiver Exposition (z.B. Handwerker, die die Arbeiten ausführen) und passiver Exposition (z.B. Gebäudenutzer, die durch Imissionen betroffen sind) von Arbeitnehmenden führen.
Abs. 1bis
Ein effizienter Schutz der Arbeitnehmenden setzt eine Kette von Massnahmen voraus, an deren Anfang die Ermittlung der Gesundheitsrisiken steht. Bei Verdacht des Auftretens besonders gesundheitsgefährdender Stoffe wie Asbest müssen die Risiken mittels einer vertieften Analyse ermittelt werden (analog zum Begriff "besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten" in Art. 50 VUV, Berufskrankheitenprophylaxe). Darauf basierend können dann die Bauarbeiten geplant werden. Die Arbeitnehmenden, die bei der Arbeit ohne ihr Wissen auf Asbest stossen könnten, sollen auf diese Weise vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder einer Berufskrankheit geschützt werden.
Art. 60 Allgemeines
Es werden vier weitere Artikel, die sich ausschliesslich auf das Thema Asbest beziehen, in das
6. Kapitel: "Rückbau- oder Abbrucharbeiten" eingefügt. Daher erhält Artikel 60 mit den allgemeinen Anforderungen neu den Titel "Allgemeines".
Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien
Die Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien war bis anhin in einer separaten departementalen Verordnung geregelt. Da es sich bei den Sanierungsarbeiten auch um Bauarbeiten handelt, wird diese Meldepflicht neu in das 6. Kapitel: "Rückbau- oder Abbrucharbeiten" der Bauarbeitenverordnung eingefügt. Inhaltlich ändert die Meldepflicht nicht, es handelt sich um eine rein formale Zusammenführung der Bestimmung.
Art. 60b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen
Abs. 1
Es werden die Vorgaben von Artikel 17 des Übereinkommens Nr. 162 aufgenommen, wonach bestimmte Tätigkeiten nur von Asbestsanierungsunternehmen, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, durchgeführt werden dürfen. Es wird bestimmt, dass bei Arbeiten, bei denen grosse Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, anerkannte Asbestsanierungs-Unternehmen beigezogen werden müssen.
Abs. 2
Es werden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen geregelt. Die Anerkennung erfolgt durch die SUVA.
Abs. 3
Stellt die SUVA fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Asbestsanierungsunternehmens nicht mehr bestehen, kann sie diese Anerkennung entziehen.