Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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betreffen Regelungen, deren Details den Konkretisierungsgrad der Gesetzesebene wesentlich überschreiten würden. Verfassungsrechtlich müssen sich Delegationsermächtigungen auf einen bestimmten Regelungsgegenstand beschränken, dürfen also nicht unbegrenzt sein. Die Rechtsetzungsermächtigungen des Vorentwurfs beschränken sich deshalb jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck, und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die eingeräumte Verordnungskompetenz wird damit dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht und ist somit verfassungsrechtlich ausreichend umrissen.

Beispielsweise kann der Revisionsvorentwurf EpG die Meldepflicht für übertragbare Krankheiten nicht selber umfassend umschreiben. Diese Elemente unterliegen der wissenschaftlichen Entwicklung und dem Wandel bei der Entstehung neuer Krankheitserreger. Unter diesen Umständen muss sich der Gesetzesvorentwurf teilweise darauf beschränken, den Rahmen zu setzen und das Weitere dem Bundesrat als Verordnungsgeber zu überantworten. Allzu konkrete Inhalte würden die Entwicklung hemmen, wenn unter Umständen nicht sogar verunmöglichen.

Nachfolgend werden diese Delegationsnormen aufgeführt:

– Artikel 14 (Regelung des Meldewesens): Konkretisierung der meldepflichtigen Beobachtungen sowie Festlegung von Meldekriterien und Meldefristen. Beschränkung der Meldepflicht für bestimmte Meldeinhalte auf ausgewählte Personenkategorien;

– Artikel 17 Absatz 2 (Bewilligungspflicht): Konkretisierung der Bewilligungspflicht für Laboratorien;

– Artikel 20 Absatz 2 (Allgemeine Verhütungsmassnahmen): Erlass von Vorschriften zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten;

– Artikel 22 Absatz 3 (Bewilligungspflicht): Festlegung der übertragbaren Krankheiten, für die eine international gültige Bescheinigung auszustellen ist. Artikel 22 Absatz 4: Konkretisierung der Bewilligungspflicht;

– Artikel 25 Absätze 2 und 3 (Umgang mit Krankheitserregern in geschlossenen Systemen): Konkretisierung der Melde- oder Bewilligungspflicht für den Umgang mit Krankheitserregern;

– Artikel 26 Absätze 2 und 3 (Freisetzen und Inverkehrbringen): Konkretisierung der Bewilligungspflicht sowie der Information der Öffentlichkeit über Freisetzungsversuche;

– Artikel 28 (Weitere Vorschriften des Bundesrates): Erlass von weiteren Vorschriften betreffend den Umgang mit Krankheitserregern;

– Artikel 40 Absatz 2 und 3 (Ein- und Ausreise): Regelung, in welchen Fällen Massnahmen bei der Ein- und Ausreise zu treffen sind. Ausdehnung von Massnahmen gegenüber Personen auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen;

– Artikel 42 Absatz 2 (Bekämpfung nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger): Erlass von Vorschriften über die Bekämpfung nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger;

– Artikel 45 Absatz 1 (Waren- und Güterverkehr): Erlass von Vorschriften über den Transport sowie die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Gütern;