Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Die dargestellten Kosten umfassen die Kosten der Massnahmen des EpG als Ganzes und nicht nur die Veränderung gegenüber dem geltenden Recht.
Die Massnahmen des EpG sind aus gesamtwirtschaftlicher Sicht insgesamt zweckmässig und kosteneffizient. Die Kosten, die bei einzelnen Akteuren in Normal- und Krisenzeiten anfallen, stehen in einem guten bis sehr guten Verhältnis zum potenziellen Nutzen bei der gesamten Wirtschaft und Bevölkerung durch die Begrenzung der Epidemie und deren Folgen. Die Revision bringt grundlegende Verbesserungen in der Planung, Koordination und Kommunikation, die sich auch wirtschaftlich positiv auswirken.
Aus wirtschaftlicher Sicht besonders wichtige Massnahmen sind die Information und Aufklärung sowie die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung: Information und Aufklärung beeinflussen das Präventions- bzw. Schutzverhalten der Bevölkerung und der Unternehmen in hohem Masse. Dem Vertrauen und dem richtigen Verhalten der Bevölkerung kommt auch aus wirtschaftlicher Sicht eine sehr grosse Bedeutung zu. Dazu kann der Bund mit dem EpG bereits in Normalzeiten für ein gutes Grundverständnis bei der Bevölkerung und den Unternehmen sorgen. Mit den Informationen und Empfehlungen kann das BAG die betrieblichen Massnahmen unterstützen, indem die Unternehmen befähigt werden, die richtigen Massnahmen zu treffen, und die Mitarbeitenden Vertrauen gewinnen.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Das EpG stützt sich auf die Artikel 95 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 119 Absatz 2 und 120 Absatz 2 der BV.
Wichtigste Verfassungsgrundlage ist Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV. Dieser Artikel verpflichtet den Bund zum Erlass von Vorschriften über «die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren». Die erwähnte Verfassungsbestimmung weist dem Bund eine weit reichende Verantwortung für die Krankheitsbekämpfung zu. Die drei Merkmale haben alternative, nicht kumulative Bedeutung. Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b bildet eine Kompetenzgrundlage zur Bekämpfung von Krankheiten, die sowohl von Mensch zu Mensch, von Tier zu Mensch als auch von Tier zu Tier übertragen werden können. Die Bundeskompetenz beschränkt sich nicht nur auf polizeiliche Massnahmen, sondern schliesst präventive oder gesundheitsfördernde Massnahmen ein. Für die Umschreibung des Programms und des Inhalts dieser Verfassungsbestimmung sind die Probleme und Zwecke entscheidend, welche historisch und heute die Grundlage staatlicher Verantwortung für die Krankheitsbekämpfung bilden. Als Zwecke sind in öffentliche Interessen der Sicherheit (Gefahrenbekämpfung) und solche der Gesundheit (Ermöglichung von Gesundheit, Risikoreduktion) anerkannt.
Bei der Revision des Epidemiengesetzes vom 21. Dezember 199552 wurden verschiedene Vorschriften über den Umgang mit Erregern, insbesondere mit gentechnisch veränderten Erregern, ins Gesetz aufgenommen. Als Verfassungsgrundlage sind deshalb Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 2 BV ebenfalls im Ingress zu nennen.
52 BBl 2000, 2426.