Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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4.4 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz
Finanzhilfen sind nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199058 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG) geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- oder Sachleistungen. Artikel 6 SuG enthält einen Katalog von Voraussetzungen, die für die Gewährung einer Finanzhilfe gegeben sein müssen. Oberste Richtschnur ist das Wirtschaftlichkeitsgebot. Finanzhilfen sollen nur im Ausmass der notwendigen Zielerreichung gewährt werden.
Das Epidemiengesetz sieht in den Artikeln 48-52 verschiedene Tatbestände vor, welche die Ausrichtung von Finanzhilfen nach sich ziehen können.
Öffentliche oder private Organisationen, die gegen bestimmte übertragbare Krankheiten (z.B. die Tuberkulose) kämpfen, kommen ohne eidgenössische Finanzhilfen nicht aus, da die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Ohne diese Unterstützung würden die Aktivitäten dieser Einrichtungen in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht zurückgehen, weil sie nicht gewinnbringend sind.
Abgeltungen mildern oder gleichen finanzielle Lasten aus, die sich für den Empfänger aus bundesrechtlich vorgeschriebenen oder delegierten öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben. Im Gegensatz zu den Finanzhilfen besteht hier eine Rechtspflicht zur Aufgabenerfüllung. Artikel 9 SuG umschreibt die Voraussetzungen zur Gewährung von Abgeltungen. Die Rechtspflicht, eine Bundesaufgabe zu erfüllen, bedeutet noch nicht eine Anspruchsberechtigung auf eine Abgeltung. Die Berechtigung einer Abgeltung hängt ab vom Eigeninteresse des Verpflichteten und der Vorteilsanrechnung sowie der Zumutbarkeit der finanziellen Belastung. Liegt die Aufgabe vorwiegend im Interesse des Verpflichteten, so sind Abgeltungen nicht gerechtfertigt, ebenso, wenn die Übernahme der Aufgabe auch finanzielle Vorteile bringt.
Die finanzielle Abgeltung der Leistungen der als nationale Referenzzentren bezeichneten Laboratorien (Art. 52) im Bereich der Diagnose, der Erfassung und der Forschung im Zusammenhang mit der Verbreitung bestimmter Krankheiten und Infektionen liegt im Interesse des Bundes. Das gewählte System ist zweckmässig und wirtschaftlicher als ein nationales Laboratorium, für das der Bund ganz aufkommen müsste.
Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen nach Subventionsgesetz gegeben. Die zuständige Behörde wird die Einzelheiten durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag festzulegen haben.
4.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Vorentwurf enthält Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht. Der Bundesrat als Verordnungsinstanz darf damit innerhalb der vom Gesetz beschriebenen Grenzen gesetzesergänzendes Verordnungsrecht erlassen. Diese Delegationen
58 SR 616.1