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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten
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Vorentwurf Vernehmlassung / 21.12.07
Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 119 Absatz 2 und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten.
Art. 2 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen.
2 Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen:
a. übertragbare Krankheiten überwacht sowie Grundlagenwissen über ihre Verbreitung und Entwicklung bereitgestellt werden;
b. Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten frühzeitig erkannt, beurteilt und vermieden werden;
c. die einzelne Person, bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Institutionen veranlasst werden, zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen;
d. die organisatorischen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geschaffen werden;
e. der Zugang zu Einrichtungen und Mitteln für den Schutz vor Übertragungen gesichert werden;
f. die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten für die Bevölkerung, die betroffenen Menschen und die Wirtschaft reduziert werden.
1 SR 101
2 BBl ... 2007–......