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Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 22 Seiten

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Vorentwurf Vernehmlassung / 21.12.07

Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 119 Absatz 2 und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen.

2 Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen:

a. übertragbare Krankheiten überwacht sowie Grundlagenwissen über ihre Verbreitung und Entwicklung bereitgestellt werden;

b. Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten frühzeitig erkannt, beurteilt und vermieden werden;

c. die einzelne Person, bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Institutionen veranlasst werden, zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen;

d. die organisatorischen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geschaffen werden;

e. der Zugang zu Einrichtungen und Mitteln für den Schutz vor Übertragungen gesichert werden;

f. die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten für die Bevölkerung, die betroffenen Menschen und die Wirtschaft reduziert werden.

1 SR 101

2 BBl ... 2007–......