Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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Abreise und im Zusammenhang mit Transportunternehmen, -mitteln und -gütern, etc. im internationalen Verkehr werden im Detail beschrieben.

Die IGV (2005) sind völkerrechtlich verbindliche Rechtsregeln, die sich im Gegensatz zu den allermeisten völkerrechtlichen Instrumenten direkt auf die Verfassung der verantwortlichen Organisation stützen (Art. 21 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation WHO): Anstelle der üblichen expliziten Zustimmung der Mitgliedstaaten besteht lediglich die Möglichkeit zur Ablehnung oder zum Anbringen von Vorbehalten.

Der Bundesrat hat den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) am 9. Juni 2006 ohne Vorbehalte zugestimmt. Die IGV (2005) sind am 15. Juni 2007 für die Schweiz in Kraft getreten.

Die aktuelle schweizerische Rechtsordnung genügt den Anforderungen der IGV. Die Revision des Epidemiengesetzes ermöglicht es jedoch, zusätzliche Verbesserungen in der Abstimmung mit den IGV vorzunehmen, namentlich was die Zuständigkeiten und Abläufe in besonderen und ausserordentlichen Lagen betrifft.

4.2.2 Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Die (verbindlichen) Vorgaben des Internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung54 sind in das geltende Recht (Verordnung vom 17. Juni 197455 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland) integriert und sind im Rahmen des Ausführungsrechts des Revisionsvorentwurfs zu übernehmen.

4.2.3 Europäisches Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Die (verbindlichen) Vorgaben des europäischen Übereinkommens über die Leichenbeförderung56 sind schon in das geltende Recht (Verordnung vom 17. Juni 197457 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland) integriert und sind im Ausführungsrecht des Revisionsvorentwurfs zu übernehmen.

4.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die vorliegende Revision des EpG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

54 SR 0.818.61

55SR 818.61

56 SR 0.818.62

57 SR 818.61