Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten
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Das EpG stützt sich zusätzlich in Teilbereichen auf Artikel 95 Absatz 1 BV ab. Diese Bestimmung bildet die Grundlage für Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit durch Vorschriften und Massnahmen zur Krankheitsverhütung.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
4.2.1 Internationales Sanitätsreglement (ISR) / Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV)
Das Internationale Sanitätsreglement (ISR)53 ist das wichtigste internationale Instrument zur Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Das zurzeit noch geltende ISR ist ein technisches Reglement zur Kontrolle und Eindämmung von Pest, Cholera und Gelbfieber. Aufgrund seines engen Geltungsbereichs wird es den sich ändernden Anforderungen an die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nicht mehr gerecht.
Durch eine Totalrevision entstanden aus dem ISR die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV). Die IGV wurden im Mai 2005 von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) gutgeheissen. Sie sind auf alle Ereignisse anwendbar, die zu einer akuten Gefahr für die öffentliche Gesundheit mit internationalen Dimensionen führen können, ungeachtet dessen, ob durch biologische oder chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlung verursacht oder ob sie natürlich, unabsichtlich (z.B. Laborunfall) oder absichtlich eingetreten sind. Für Infektionskrankheiten sind die IGV damit das zentrale Instrument des Völkerrechts; für andere Gesundheitsgefährdungen, für welche bereits völkerrechtliche Instrumente bzw. ein international anerkanntes Vorgehen bestehen, definieren die IGV explizit eine subsidiäre Rolle der WHO als Gesundheitsagentur. In der Schweiz sind die Massnahmen, die nicht im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten des Menschen stehen, in den jeweiligen Gesetzgebungen (z.B. Strahlenschutzgesetzgebung, Umweltschutzgesetzgebung) geregelt; für die Umsetzung der IGV (2005) sind in diesen Bereichen keine Rechtsanpassungen notwendig.
Zu den wichtigsten Inhalten der IGV (2005) gehören die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung und Kontrolle von übertragbaren Krankheiten sowie der Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können. Das Entscheidungsschema zur Erkennung solcher Notlagen durch die Vertragsstaaten (Anhang 2) und die Benennung einer rund um die Uhr erreichbaren nationalen IGV-Anlaufstelle sind weitere bedeutende Bestimmungen. Die WHO wird zusammen mit dem Notfallausschuss (gebildet aus international anerkannten Experten) aufgrund verschiedener Kriterien entscheiden, ob eine solche Notlage vorliegt oder nicht, und entsprechende Empfehlungen zu deren Bewältigung abgeben. Weiter wird die Zusammenarbeit zwischen der WHO und andern internationalen und zwischenstaatlichen Organisationen und das Verhältnis zu andern völkerrechtlichen Verpflichtungen geregelt. Die zur Umsetzung der Vorschriften nötige Infrastruktur und die erforderlichen technischen Vorkehrungen an Grenzstellen sowie Gesundheitsbestimmungen für Personen bei Ankunft und