Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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Daher wird in einer neuen Ziffer 6 von Artikel 271 Abs. 1 SchKG das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels als Arrestgrund aufgenommen. Mit dieser Anpassung wird einerseits Artikel 47 Absatz 2 revLugÜ Rechnung getragen und andererseits Klarheit geschaffen bezüglich des Sicherungsmittels des schweizerischen Rechts und der dafür nötigen Voraussetzungen. Dieser Arrestgrund steht neben dem Berechtigten aus einem ausländischen Entscheid (Art. 47 revLugÜ i.V.m. Art. 80 Abs. 1 SchKG ) auch dem Berechtigten aus einer ausländischen öffentlichen Urkunde, die wie ein gerichtlicher Entscheid vollstreckbar ist (Art. 57 revLugÜ), zur Verfügung.
Der vorgeschlagene Arrestgrund für sämtliche definitiven Rechtsöffnungstitel geht über die eigentlichen Vorgaben des revLugÜ hinaus, indem er auch auf schweizerische definitive Rechtsöffnungstitel (Urteile oder vollstreckbare öffentliche Urkunden) anwendbar ist. Ein wichtiges Ziel der vorgeschlagenen Umsetzung des revLugÜ besteht aber darin, allfällige prozessuale Vorteile, die sich aus dem Übereinkommen für ausländische Gläubiger ergeben, soweit möglich auch inländischen Gläubigern zur Verfügung zu stellen (Vermeidung von Inländerdiskriminierungen). Aus dieser Optik wäre es stossend, einem Gläubiger mit einem erstistanzlich für vollstreckbar erklärten ausländischen Titel weiter gehende Sicherungsrechte zu gewähren als dem Gläubiger, der einen schweizerischen definitiven Rechtsöffnungstitel hält. Der neue Arrestgrund steht grundsätzlich auch dem Berechtigten aus einem ausländischen Entscheid (oder einem diesem gleichgestellten Titel, etwa einer ausländischen vollstreckbaren öffentlichen Urkunde) ausserhalb des Anwendungsbereichs des revLugÜ zur Verfügung.
Eine entsprechende Ausweitung wird konsequenterweise auch in Artikel 338 E-ZPO für die Sicherungsmittel der E-ZPO vorgenommen (vgl. Ziff. 4.2).
Mit der neuen Ziffer 6 wird der Hinweis in Ziffer 4 auf vollstreckbare gerichtliche Urteile überflüssig. Wo ein solches Urteil vorliegt, ist neu der Arrestgrund von Ziffer 6 gegeben und die weiteren Voraussetzungen in Ziffer 4 müssen nicht geprüft werden. Entsprechend wird der Satzteil "oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil" in Artikel 217 Ziffer 4 SchKG gestrichen.
Art. 272 SchKG Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Die E-ZPO bezeichnet in den Artikeln 336 ff. das Vollstreckungsgericht als zuständiges Gericht für Vollstreckungsmassnahmen sowie für sichernde Massnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckung (Art. 338 E-ZPO). Entsprechend verweist die vorgesehene Erklärung des revLugÜ auf dessen sachliche Zuständigkeit (vgl. Komm. zu Anhang II in Ziff. 3). Artikel 333 Absatz 3 E-ZPO behält allerdings die Bestimmungen des SchKG für die Vollstreckung von Geldschulden vor.
Im SchKG war bisher vom Arrestrichter die Rede, der für die Anordnung des Sicherungsmittel des Arrests (Art. 272, aber auch Art. 274 und 278 SchKG) zuständig ist. Diese Befugnis gehört systematisch und funktional zu den Tätigkeiten des von der E-ZPO geschaffenen Vollstreckungsgerichts, zumindest sofern sich der Arrest auf eine titulierte Forderung stützt. Für die Sicherung der Vollstreckung von titulierten Geldforderungen liegt es daher nahe, dass das Vollstreckungsgericht nach Artikel 336 ff. E-ZPO - auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des revLugÜ - das gleiche Gericht ist wie das nach Artikel 272 SchKG zuständige Gericht. Die meisten kantonalen Gerichtsverfassungsgesetze sehen seit jeher - sinnvollerweise - die gleiche sachliche Zuständigkeit eines Gerichts für sämtliche Sicherungsmassnahmen