Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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Art. 98 Abs. 2 IPRG Alternativer Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache
Artikel 29 E-ZPO sieht für dingliche Klagen betreffend bewegliche Sachen einen Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache vor. Dieser besteht alternativ neben dem Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten.
In Artikel 98 IPRG besteht der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache hingegen nur subsidiär zum Beklagtenwohnsitz.
Diese Ungleichbehandlung wirkt sich aus, wenn in einem dem IPRG unterstehenden Fall sowohl der Beklagtenwohnsitz als auch die fragliche Sache in der Schweiz liegen. Dann hat der Kläger unter dem IPRG nur einen Gerichtsstand (den Wohnsitz des Beklagten), unter der E-ZPO zwei (zusätzlich denjenigen der belegenen Sache) zur Verfügung. Diese sich aus der Subsidiaritätsregel von Artikel 98 Absatz 2 IPRG ergebende Einschränkung der Gerichtsstände gegenüber der E-ZPO (Alternativität) lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. Aus diesem Grund wird Artikel 98 Absatz 2 IPRG dahingehend geändert, dass der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache künftig - wie in der E-ZPO - alternativ statt subsidiär neben dem Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz besteht.
Art. 113 IPRG Alternativer Gerichtsstand am Erfüllungsort
Artikel 30 E-ZPO sieht für vertragliche Klagen einen Gerichtsstand am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung vor. Dieser Gerichtsstand soll fortan im internen Verhältnis alternativ zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten zur Verfügung stehen. Damit wird das interne Gerichtsstandsrecht an die Rechtslage unter dem revLugÜ angeglichen, der in Artikel 5 Ziffer 1 LugÜ ebenfalls einen alternativen Gerichtsstand am Erfüllungsort vorsieht.
Im IPRG besteht zwar ebenfalls ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 113 IPRG). Allerdings gilt dieser nur subsidiär, falls der Beklagte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Dadurch entsteht die bereits zu Artikel 98 Absatz 2 IPRG geschilderte Ungleichbehandlung von Klägern, die dem IPRG unterstehen gegenüber solchen, die der E-ZPO unterstehen (bzw. deren Gerichtsstandsbestimmungen). Durch die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 113 IPRG wird das Erfordernis der Subsidiarität nun ebenfalls durch eine Alternativität ersetzt. Zudem wird im Gesetzestext klargestellt, dass der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung (Art. 117 Abs. 3 IPRG) massgeblich ist. Damit entspricht Artikel 113 IPRG auch inhaltlich den in Artikel 30 E-ZPO und in Artikel 5 Ziffer 1 revLugÜ (für die wichtigsten Vertragstypen) geltenden Regelungen.
6 Würdigung
6.1 Neuerungen des revidierten Abkommens gegenüber dem geltenden LugÜ
Dem revLugÜ gehören 30 Staaten an, wovon 11 Staaten (Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Bulgarien, Rumänien) dem bisherigen LugÜ nicht angehörten. Auch die neu hinzugekommenen Staaten sind mit der Schweiz bereits aufgrund der Ausweitung der bilateralen Verträge (I und II) wirtschaftlich und rechtlich eng verflochten. Mit dem Einbezug dieser Staaten in den LugÜ-Rechtsraum wird die Rechtssicherheit im Verhältnis zu