Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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5 Änderungen im IPRG
5.1 Hintergrund und Zweck der Änderungen
Die E-ZPO übernimmt bezüglich der Gerichtsstände zum grössten Teil die Regelung des GestG, erweitert die Gerichtstände allerdings um denjenigen des Erfüllungsortes und regelt die Tatbestände der Klagenhäufung teilweise neu. Gleichzeitig enthält auch das revLugÜ Neuerungen im Gerichtsstandsrecht. Die Inkraftsetzung und Umsetzung des revLugÜ bildet daher einen geeigneten Anlass, das Gerichtsstandsrecht des IPRG mit demjenigen der E-ZPO und des revLugÜ abzustimmen. Ziel der Anpassungen ist es, Unterschiede zwischen dem IPRG und den übrigen Rechtsquellen dort zu beheben, wo sie sachlich nicht gerechtfertigt sind, und gewisse Regelungslücken bezüglich der örtlichen Zuständigkeit zu schliessen.
Ein für die Praxis relevantes Problem besteht namentlich dort, wo trotz vorhandener Gerichtsstände in der Schweiz keine örtliche Verfahrenskonzentration an einem einzigen schweizerischen Gerichtsstand möglich ist, weil eine entsprechende Regelung im IPRG - anders als im GestG/E-ZPO und dem revLugÜ - fehlt. Konkret geht es um den Gerichtsstand der objektiven und subjektiven Klagenhäufung, der Gewährleistungs- und der Adhäsionsklage.
Beim Gerichtsstand des Erfüllungsortes geht es darum, eine ungerechtfertigte Benachteilung des Klägers im internationalen Verhältnis zu beseitigen. Diesem steht der Gerichtsstand am Erfüllungsort unter dem IPRG nur subsidiär zur Verfügung, in der E-ZPO hingegen alternativ. Die gleiche Frage stellt sich beim für die Praxis weniger relevanten Gerichtsstand der dinglichen Klagen am Ort der gelegenen Sache.
Die vorgeschlagenen Anpassungen sind darauf gerichtet, die praktischen Probleme, die sich aus der fehlenden Übereinstimmung der Gerichtsstände im IPRG und den übrigen Rechtsquellen (insb. GestG/E-ZPO) ergeben, zu beseitigen. Dabei gilt es, die bereits grosszügig vorhandenen Zuständigkeitsgründe des IPRG für schweizerische Gerichte im internationalen Verhältnis nicht unnötig zu vermehren. Sachlich gerechtfertigte Abweichungen zwischen den Rechtsquellen bleiben unangetastet.
Mit der Entscheidung für die vorgeschlagene örtliche Verfahrenskonzentration bei Vorliegen mehrerer schweizerischer Gerichtsstände wird implizit die Lösung verworfen, echte internationale Gerichtsstände (also solche, die von sich aus eine internationale Zuständigkeit begründen) nach dem Vorbild des LugÜ/revLugÜ ins IPRG zu übernehmen. Solche "echten" internationalen Gerichtsstände, etwa der Klagenhäufung oder der Adhäsionsklage, wurden aus folgenden Gründen abgelehnt:
- Anders als beim LugÜ/revLugÜ als conventions doubles ist die Anerkennung
im Ausland von Entscheidungen, die auf der Grundlage solcher Gerichtsstandsbestimmungen im IPRG ergehen, sehr ungewiss,
- das IPRG enthält einen sehr weiten, in aller Regel ausreichenden, Katalog
direkter Zuständigkeiten. Wo, etwa bei einer unerlaubten Handlung, weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort in der Schweiz bestehen, dürften die Anknüpfungspunkte, die gleichwohl ein strafrechtliches Verfahren in der Schweiz begründen könnten (bspw. aktives oder passives Personalitätsprinzip) in zivilprozessualer Hinsicht als exorbitant gelten.
Ein echter internationaler Gerichtsstand dürfte - wie von der Lehre einstimmig postuliert - auf der Grundlage von Artikel 3 IPRG für bestimmte Fälle der notwendi-