Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

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Entscheidungen im summarischen Verfahren ergehen und dem Summarentscheid bereits ein Entscheid in der Sache vorausgegangen ist.

Die Überlegungen, die zum Ausschluss der Berufung bei Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts führen, gelten ohne weiteres für Entscheidungen über die Arrestbewilligung. Es ist nicht einzusehen, weshalb Massnahmen zur Sicherung der Vollstreckung einer Leistung auf Geld (Arrest) einem anderen Rechtsmittel unterstehen sollten als Massnahmen zur Sicherung der Vollstreckung anderer Leistungen. Ebenso wenig macht es Sinn, den Exequaturentscheid des für den Arrest zuständigen Gerichts einem anderen Rechtsmittel zu unterstellen als das Exequatur durch das Vollstreckungsgericht, wobei unter dem revLugÜ sowohl der Arrest als auch die übrigen Massnahmen ohnehin vom Vollstreckungsgericht zu bewilligen sind.

Eine neue Ziffer in Artikel 305 Buchstabe b erweitert daher den Katalog der SchKGbezogenen Ausnahmen von der Berufung um die Entscheide betreffend den Arrest. Somit ist gegen den abweisenden Entscheid über den Arrestbefehl oder gegen den Einspracheentscheid über einen bewilligten Arrest die Beschwerde gegeben.

Art. 325a (neu) Beschwerde als Rechtsbehelf nach Art. 43 revLugÜ

Neben den Fristen schreibt Artikel 43 Absatz 3 revLugÜ vor, dass über den Rechtsbehelf nach den Vorschriften zu entscheiden ist, "die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichem Gehör massgebend sind". Das Gericht hat zwar allein zu prüfen, ob einer der in den Artikeln 34 und 35 revLugÜ aufgelisteten Gründe vorliegt. Der Schuldner muss im Rahmen des revLugÜ-Rechtsbehelfs die Möglichkeit haben, diese Anerkennungsversagungsgründe einer Prüfung bei voller Kognition zu unterbreiten. Dazu gehören auch tatsächliche Einwände, etwa, dass das Verfahren einleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugestellt worden sei (Art. 34 Ziff. 2 revLugÜ). Eine Einschränkung der Tatsachenüberprüfung auf "offensichtliche Unrichtigkeit", wie sie für die Beschwerde in Artikel 317 Buchstabe b E-ZPO vorgesehen ist, ist mit dem revLugÜ nicht vereinbar.

Artikel 47 Absatz 3 revLugÜ verbietet ausserdem während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens Massnahmen, die in das Vermögen des Schuldner eingreifen. Die revLugÜ-Beschwerde hemmt somit - anders als der Grundsatz in Artikel 323 E-ZPO

- die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Exequaturentscheides. Davon ausgenommen ist selbstverständlich das mit dem Exequatur gewährte Sicherungsmittel (vgl. Ziff. 2.7.5) .

Der neue Artikel 325a trägt diesen Vorgaben des revLugÜ Rechnung, indem die Beschwerde im Anwendungsbereich des revLugÜ entsprechend anpasst.

Art. 338 Sicherungsmassnahmen bei vollstreckbarem Entscheid

Das unbedingte Sicherungsmittel des mit einem vollstreckbaren Entscheid ausgestatteten Gläubigers muss (für revLugÜ-Entscheide wie für schweizerische Entscheide) unabhängig davon gewährt werden, ob dieser Entscheid auf Geld oder auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist. Entsprechend ist Artikel 338 E-ZPO - als Gegenstück zu Artikel 271 Ziffer 6 SchKG - dahingehend anzupassen, dass auch ein vollstreckbarer Entscheid zu einer vorsorglichen, auf Sicherung gerichteten Massnahme, berechtigt.