Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

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beiden beklagten Parteien ein Gerichtsstand in der Schweiz aufgrund der übrigen Bestimmungen des IPRG erforderlich.

Der Wortlaut orientiert sich an Artikel 15 E-ZPO.

Art. 8c IPRG Adhäsionsklage

Erlaubt die schweizerische Strafprozessordnung die adhäsionsweise Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches und besteht für diese Ansprüche ein Gerichtsstand in der Schweiz, so sollen diese künftig Ansprüche auch im internationalen Verhältnis am für die Strafsache zuständigen schweizerischen Gericht anhängig gemacht werden können.

Sowohl das GestG als auch das revLugÜ sehen einen Vorbehalt der Zuständigkeit von Strafgerichten für Adhäsionsprozesse vor. Solche Zuständigkeiten der Strafgerichte sind sowohl auf Bundesebene (Art. 8 Abs. 1 Bst. a OHG47) wie auch im kantonalen Strafprozessrecht bekannt. Die künftige schweizerische Strafprozessordnung sieht eine generelle örtliche Zuständigkeit für Adhäsionsklagen vor. Demgegenüber enthält das IPRG keinen Vorbehalt zugunsten der strafrechtlichen Zuständigkeiten. Artikel 129 IPRG (Zuständigkeiten für Klagen aus unerlaubten Handlungen) sieht zwar eine schweizerische Zuständigkeit am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Ort der Niederlassung (Abs. 1), bzw. subsidiär am Handlungs- oder Erfolgsort (Abs. 2) vor. In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass der Strafprozess in der Schweiz an keinem der in Artikel 129 IPRG vorgesehenen Gerichte stattfindet (vgl. den BGE 6P.190/2006 zugrunde liegenden Sachverhalt).

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird eine örtliche Verfahrenskonzentration der zivilrechtlichen Adhäsionsklage am Gerichtsstand des Strafverfahrens bewirkt. Stets vorausgesetzt wird ein Gerichtsstand (der Zivilklage) in der Schweiz aufgrund des IPRG (anders hingegen Artikel 6 Ziffer 3 revLugÜ, der diesen Gerichtsstand auch international selbständig begründet). Ein solcher dürfte in den typischen Fällen von Schadensersatzklagen aus unerlaubter Handlung angesichts der Wahlrechte von Artikel 129 IPRG häufig zu finden sein. Für die Voraussetzungen der Adhäsionsklage wird auf die einschlägigen Bestimmungen der E-StPO48 verwiesen.

Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid auf die mit der vorgeschlagenen Bestimmung aufgehobene Lücke bereits hingewiesen und hat schon auf richterlichem Wege einen Gerichtsstand der Adhäsionsklage am Ort der Strafverfolgung eingeführt49. Dieser Bundesgerichtsentscheid lässt allerdings die Frage offen, ob der Adhäsionsgerichtsstand nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn gegen den Beklagten aufgrund des IPRG mindestens ein Gerichtsstand in der Schweiz besteht (unechter internationaler Gerichtsstand), oder ob das Strafverfahren in der Schweiz per se eine Zuständigkeit in der Schweiz für die zivilrechtlichen Ansprüche begründet (echter internationaler Gerichtsstand). Die noch bestehende Rechtsunsicherheit und die noch bestehende gesetzgeberische Lücke werden mit der vorgeschlagenen Bestimmung behoben.

47 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz), SR 312.5

48 Entwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, BBl 2006 1389

49 BGE 6P.190/2006