Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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gen Streitgenossenschaft bestehen, namentlich dann, wenn eine Rechtsverfolgung aller notwendigen Streitgenossen im Ausland unmöglich oder unzumutbar erscheint.
5.2 Die Änderungen im Einzelnen
Art. 8a IPRG örtliche Verfahrenskonzentration (Klagekonnexität, Klagenhäufung,
Streitgenossenschaft)
Bestehen bezüglich mehrerer Ansprüche, die unter die Tatbestände von Artikel 14 E-ZPO fallen (objektive und subjektive Klagenhäufung), unterschiedliche Gerichtsstände in der Schweiz und erlaubt die E-ZPO für diese Fälle eine Konzentration der örtlichen Zuständigkeit an einem schweizerischen Gericht, so soll die örtliche Verfahrenskonzentration auch im Anwendungsbereich des IPRG zulässig sein. Es gibt keinen sachlichen Grund, weshalb die Vorteile einer (zudem rein innerschweizerischen) Verfahrenkonzentration nicht auch im Anwendungsbereich des IPRG zum Tragen kommen sollen.
Die vorgeschlagene Norm soll - anders als namentlich Artikel 6 Nr. 1 revLugÜ - keine internationalen Gerichtsstände der Klagenhäufung schaffen. Die Klagenhäufung begründet gemäss der vorgeschlagenen Anpassung des IPRG den schweizerischen Gerichtsstand nicht, sie erlaubt lediglich - aber immerhin - eine örtliche Verfahrenskonzentration. Sollen mehrere Parteien (oder dieselbe bezüglich verschiedener Ansprüche) aufgrund einer Klagenhäufung vor einem einzigen schweizerischen Gericht verklagt werden, so muss bezüglich jeder beklagten Partei (oder jedes eingeklagten Anspruches) ein Gerichtsstand aufgrund der übrigen Bestimmungen des IPRG in der Schweiz gegeben sein.
Der Verzicht auf einen echten Gerichtsstand der Klagenhäufung nach dem Vorbild von Artikel 6 Nr. 1 revLugÜ ist darin begründet, dass das IPRG bereits eine Vielzahl von Gerichtsständen bietet, aufgrund derer sich das Ziel der Verfahrenskonzentration auch durch die vorgeschlagene örtliche Zusammenführung verwirklichen lässt. Ausserhalb des revLugÜ wäre ein Urteil, welches auf einer Zuständigkeit aufgrund einer dem Artikel 6 Nr. 1 revLugÜ nachempfundenen Bestimmung beruht, nur in den seltensten Fällen einer Anerkennung im Ausland zugänglich. Entsprechend anerkennt auch das IPRG diesen Zuständigkeitsgrund als indirekte Zuständigkeit nicht.
Die vorgeschlagene Lösung entspricht den schon vorhandenen punktuellen Regelungen in den Artikeln 109 Absatz 2 und 129 Absatz 3 IPRG, die mit der generellen Regelung überflüssig würden und gestrichen werden können. Entsprechend der rein innerstaatlichen Wirkung des vorgeschlagenen Artikel 8a IPRG lehnt sich dessen Wortlaut eng an denjenigen von Artikel 14 E-ZPO, und nicht an denjenigen von Artikel 6 Nr. 1 revLugÜ.
Art. 8b IPRG Streitverkündungsklage
Die vorgeschlagene Bestimmung soll Fälle erfassen, wo - im Anwendungsbereich des IPRG - im Rahmen eines Verfahrens in der Schweiz gegenüber einer Drittpartei die nunmehr unter der E-ZPO generell zulässige Streitverkündigungsklage (Art. 15 E-ZPO) erhoben wird. Auch in diesem Falle führt die Anpassung des IPRG - abweichend von der Rechtslage unter Artikel 6 Nr. 2 LugÜ - nur zu einer örtlichen Verfahrenskonzentration bzw. einer Angleichung an die E-ZPO. Stets ist gegenüber