Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 6 Seiten
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Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Die Kantone Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell Innerhoden, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Tessin, Neuenburg, Genf und Jura sind mit dem Gesetzesentwurf einverstanden.
Einige Kantone weisen darauf hin, dass es ihnen schwer fallen würde, die Frist von acht Stunden zur Beantwortung dringender Ersuchen einzuhalten. Auch wird die Frage aufgeworfen nach der Vereinbarkeit der Lösungen, die einerseits im Entwurf des SlaG und andererseits in der voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vorgeschlagen werden. Einige Kantone setzen zudem ein Fragezeichen hinsichtlich des Umstandes, dass zur Vereinfachung des Informationsaustausches bestimmte Formblätter verwendet werden müssen.
Der Kanton Zürich begrüsst es, den Informationsaustausch zu vereinfachen, und befürwortet den Entwurf des Bundesbeschlusses, hält aber dafür, dass einige Nachbesserungen nötig seien: Vor allem sei eine Frist von acht Stunden zur Beantwortung dringender Ersuchen viel zu knapp bemessen. Diese Frist müsse länger sein. Des Weiteren fragt der Kanton Zürich, weshalb der Bund die Einführung der Regelung in die neue Schweizerische Strafprozessordnung verworfen hat, und moniert, dass nicht wenigstens die gesetzgeberischen Pflichten der Kantone eingehender definiert werden. So schaffe etwa die allzu offene Begriffsumschreibung in Artikel 3 die Strafverfolgungsbehörden betreffend mehr Verwirrung als Klarheit. Auch nicht klar sei die Abgrenzung des SIaG gegenüber dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen1. So erwartet der Kanton Zürich beispielsweise hinsichtlich der Koordination bei der Umsetzung in den Kantonen die Unterstützung des Bundes.
Um der Unmissverständlichkeit willen schlägt der Kanton Zürich vor, den Artikel 2 um einen klärenden Absatz hinsichtlich der Art von Information zu ergänzen. Es soll verdeutlicht werden, dass Informationen, die vor der Anfrage durch Zwangsmassnahmen erhältlich gemacht worden sind, vom Anwendungsbereich des SIaG ausgenommen werden. Hinsichtlich des Artikels 4 sei in der Botschaft darauf hinzuweisen, dass der Bund die Kantone bei der Umsetzung in Recht und Praxis unterstützte. Der Artikel 6 sei umzuformulieren und präziser zu gestalten, um Problemen bei dessen Auslegung in Bezug auf Artikel 67a IRSG vorzubeugen. Zu präzisieren sei auch Artikel 8 Absatz 4; es gelte, die Wahrung des Berufs-, Geschäfts-, Bank-, Fabrikations- und Amtsgeheimnisses sicherzustellen. Ausserdem weist der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich darauf hin, dass im erläuternden Bericht der Anspruch geäusserte wurde, ein umfassendes und übersichtliches Spezialgesetz zu schaffen. Er moniert, dass mit dem Verzicht auf spezifische Datenschutzbestimmungen im SIaG diesem Anspruch widersprochen werde.
Der Kanton Bern begrüsst den Gesetzesentwurf, vor allem den im erläuternden Bericht dargelegten Vorschlag, wonach die fedpol angegliederte Einsatzzentrale die Drehscheibe wird für Kontakte zwischen kantonalen und ausländischen Strafverfolgungsbehörden. Der Kanton Bern schlägt eine Änderung im Anhang 1 vor: Die Delikte nach schweizerischem Recht, die den im europäischen Haftbefehl aufgelisteten Delikten entsprechen, seien namentlich aufzuführen, und nicht nur die Artikel der entsprechenden Bundesgesetze.
1 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1; IRSG)