Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 5. Juni 2005 die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin angenommen. Damit verpflichtete sich die Schweiz gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ)1 unter anderem zur Übernahme von Regelungen zum erleichterten polizeilichen Informationsaustausch. Die einschlägigen Artikel 39 und 46 SDÜ haben jedoch mangels hinreichender Konkretisierung in der Praxis nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Verzögerungen, Behinderungen oder gar Verhinderungen beim polizeilichen Informationsaustausch blieben bestehen.

Dieser lückenhafte Informationsaustausch, die aktuelle Gefährdung durch den Terrorismus und der durch das Haager Programm der EU geäusserte Wille zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union2 haben zur Verabschiedung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachfolgend Rahmenbeschluss oder Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Informationsaustauschs, RB-VI)3 geführt. Dieser auf Initiative Schwedens erarbeitete Rahmenbeschluss führt mit der Umsetzung des so genannten Disponibilitätsprinzips4 ein neues Konzept bezüglich des Informationsaustauschs ein und vereinfacht diesen erheblich.

Für die Schweiz handelt es sich dabei um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands5 im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Abkommens über die Assoziierung an Schengen (Schengen-Assoziierungsabkommen SAA)6. Dieser Rahmenbeschluss muss daher genehmigt, übernommen und umgesetzt werden. Die Art. 39 Abs. 1 bis

1 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni

1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. 2000 L 239, 19 ff.

2 ABl. 2005 C 53, 1 ff.

3 ABl. 2006 L 386/89 vom 29.12.2006.

4 Der Begriff des Disponibilitätsprinzips (auch Grundsatz der Verfügbarkeit genannt) steht

in der EU für ein neues Konzept für den grenzüberschreitenden Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Danach soll unionsweit ein Strafverfolgungsbeamter in einem Mitgliedstaat, der für die Erfüllung seiner Aufgaben Informationen benötigt, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten können und

die Strafverfolgungsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat, die über diese Informationen verfügt, sie grundsätzlich für den erklärten Zweck bereitstellen müssen. Das Disponibilitätsprinzip ist grundsätzlich nicht Teil des Schengen-Besitzstandes (vgl. dazu den Vorschlag der Kommission über einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit (KOM(2005)490 endg., 3)), was jedoch nicht ausschliesst, dass eine Teilanwendung auch im Rahmen einer Weiterentwicklung des SDÜ möglich ist, wenn SDÜ-Bestimmungen geändert oder ergänzt werden.

5 Art. 12 Abs. 1 RB-VI sowie Erwägung Nr. 14 des RB-VI

6 SR 0.360.268.1