Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 6 Seiten
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Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
SVP. Ausserdem trage das Gesetz nicht zur Vereinfachung des Informationsaustausches bei; vielmehr werde die Verwendung von Formblättern einen Mehraufwand verursachen. Zudem entsprächen die im Gesetz verwendete Begriffe teilweise nicht den im schweizerischen Recht verwendeten. Die Verwendung neuer Begriffe sei der Rechtssicherheit abträglich und könne zu Unsicherheiten führen. Die SVP fordert das EJPD auf, künftig die Interessen der Schweiz hinsichtlich der Weiterentwicklung des Schengenbesitzstandes zu beachten und vehement wahrzunehmen. Die SVP lehnt den zur Vernehmlassung unterbreiteten Bundesbeschluss ab.
5. Ergebnis der Vernehmlassung unter interessierten Kreisen
Die Schweizerische Bankiervereinigung (SwissBanking) befürwortet den bilateralen Weg und das Schengen-Assoziierungsabkommen. Es wird begrüsst, dass die Vertreter des Bundes bei den Diskussionen der gemischten Ausschüsse des EU-Rates für grundlegende Schweizer Rechtsprinzipien wie etwa jenes der beidseitigen Strafbarkeit oder den Grundsatz der Spezialität eingestanden sind. SwissBanking schlägt vor, die von den wichtigsten EU-Mitgliedsstaaten verabschiedeten Bestimmungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses auf der Website der Bundesverwaltung zu veröffentlichen.
SwissBanking regt an, den Artikel 1 Absatz 4 neu zu formulieren; es gelte, die speziellen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu schützen, die die Amtshilfe unter Schweizer Bundesbehörden und ihren ausländischen Pendants ermöglichen. Insbesondere nennt SwissBanking die Amtshilfe in Zusammenhang mit Geldwäscherei (Art. 31 und 32 GwG)2, Bankenaufsicht (Art.23 sexies und Art. 23 septies BankG)3, Börsen und Effektenhändler (Art. 38 und 38a BEHG)4 und Kollektivanlagen (Art. 142 und 143 KAG)5.
Hinsichtlich des Artikels 2 möchte Swissbanking diesen präziser formuliert sehen. Und Informationen, die vor der Anfrage durch Zwangsmassnahen verfügbar gemacht worden sind, die in Bezug zu den jeweiligen, durch Spezialgesetze und das Strafgesetz geschützten Berufsgeheimnissen stehen, seien vom Anwendungsbereich des SIaG auszunehmen. Swiss-Banking schlägt vor, in einem zweiten Anhang die mit Hilfe von Zwangsmassnahmen erhaltene Art von Informationen aufzulisten; als Beispiel nennt sie die Aktenedition von Bankunterlagen.
In der Botschaft sei zu präzisieren, was unter «privaten Stellen» zu verstehen ist. SwissBanking wünschte sich einen dritten Anhang mit einer Liste der Namen der Strafverfolgungsbehörden, anderer Behörden und der privaten Stellen. Der Artikel 3 liesse sich so präzisieren. Vorgeschlagen wird auch, Absatz 2 in Artikel 5 SIaG zu streichen. Die Bestimmung in Absatz 2 widerspreche dem allgemeinen Vorbehalt zugunsten rechtlicher und vertraglicher Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Mit Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen der Artikel 1, 2 und 3 müsse folgerichtig auch Artikel 6 SIaG (spontaner Informationsaustausch) modifiziert werden.
SwissBanking erachtet die Kann-Bestimmung in Artikel 8 Absatz 5 und in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e SIaG als nicht ausreichend. Sie sei durch eine Muss-Bestimmung zu ersetzen. Ausserdem würde SwissBanking es begrüssen, wenn in der Botschaft der konkrete Ablauf des Informationsaustausches so präzisiert würde, dass klar hervorgeht, dass es den Kantonen nicht gestattet ist, unter diesem Gesetz ausländischen Behörden Informationen direkt zu übermitteln. Des Weiteren spricht sich SwissBanking dafür aus, in einem vierzehnten Artikel die Zuständigkeit und den Verfahrensablauf zu regeln, für den Fall, dass es hinsichtlich der Anwendung des SIaG zu Differenzen kommt. Ausserdem schlägt SwissBan-
2 SR 955.0
3 SR 952.0
4 SR 954.1
5 SR 951.31