Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten
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zeugen bewilligt, die mit einem anderen Fahrzeug nicht als Ausnahmetransport eingestuft worden wären. Solches sieht die neue Regelung der VRV nicht mehr vor. Mit Bezug auf Art. 78 Abs. 3 des Entwurfs stellt sich somit die Frage, wo die Abgrenzung für ein noch geeignetes Fahrzeug zu ziehen ist und ob es eine Rolle spielt, mit welchem Aufwand oder mit welcher Anfahrtsstrecke das Spezialfahrzeug für einen möglicherweise relativ kurzen Ausnahmetransport beigebracht werden muss. In Analogie zu den Erläuterungen für Art. 80 Abs. 1 VRV gehen wir davon aus, dass für die Beurteilung der Eignung eines Fahrzeuges ein strenger Massstab angewendet wird und zwar ohne Rücksicht auf den Aufwand, ein geeignetes Fahrzeug zu beschaffen, mit dem ein Transport ohne oder nur mit geringsten Abweichungen von den regulären Mass- und Gewichtsbestimmungen ausgeführt werden kann. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch, dass in den bisherigen
Bewilligungen auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Schutzvorkehrungen hingewiesen wurde. Dies kann als gewisse Prävention betrachtet werden. Entgegen der
Auffassung im erläuternden Bericht dürften aufgrund der vielen Ausnahmetransporte im
bewilligungsfreien Bereich oftmals auch nicht spezialisierte Transportunternehmen zum
Einsatz gelangen. Somit könnte die Unkenntnis über die einschlägigen Bestimmungen
einen negativen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben.
00 Ablehnung bzw. Anpassung
00 Polizei KAPO VS*,
00 Kantone BE*, LU (Justiz)*, BS*, BL*, VD*, SG*
00 Übrige kant. Stellen TBA AG*, SVA SG*, TBA SZ*, ACVS*
00 Übrige Stellen Alpen-Initiative*, VCS*,
Begründung / Änderungsantrag:
KAPO VS Le principe de l'autorisation obligatoire pour les véhicules et transports spéciaux circulant sur les
routes cantonales et communales doit être maintenu. Pour le canton du Valais, nous devons en effet tenir compte de la problématique liée au poids (40 T) et à la largeur sur les routes des vallées latérales ainsi que sur certains tronçons hors autoroute.
Alpen-Initiative, Wir teilen die Ansicht, dass die Kriterien der Buchstaben b, c und d von Absatz 1 eindeutig sind. Der VCS Begriff des „unteilbaren Ladeguts“ (Buchstabe a) ist jedoch sehr erklärungsbedürftig (vgl. Anmer-
kungen zu Art. 80). Wir lehnen deshalb die Schaffung einer Kategorie von bewilligungsfreien Ausnahmetransporten ab.
BE Gegen bewilligungsfreie Ausnahmetransporte ist dort nichts einzuwenden, wo die Gesuche nicht
näher geprüft, keine Massnahmen angeordnet und auch die Strecke nicht festgelegt wird Dies ist jedoch entgegen den Anhörungsunterlagen noch lange nicht in allen neu als bewilligungsfrei vorgeschlagenen Fällen der Fall. Aktuell trifft dies lediglich zu bei Dauerbewilligungen für innerkantonale Transporte bei einer Breite bis 3 Meter und einem Gewicht bis 44 Tonnen, sofern die Länge nicht über 25m liegt. In diesen Fällen wird in der Tat keine bestimmte Strecke mehr vorgeschrieben. Bei den übrigen Dauerbewilligungen und bei allen Einzelbewilligungen werden die zu befahrenden Routen jedoch nach wie vor schriftlich vorgegeben. Damit können einerseits im Sinne eines Lenkungseffektes die geeigneten Routen vorgeschrieben werden. Berücksichtigt werden neben strassenbaulichen Aspekten (Strassentyp, baulicher Zustand) auch (temporäre oder transportspezifische) örtliche Einschränkungen sowie Sicherheits- und Umweltaspekte, wie Emissionen, Lärmbelastung etc. Mit vorgeschriebenen Routen lassen sich aber auch Abkürzungen zwischen den Durchgangsstrassen vermeiden (z. B. um LSVA zu sparen) und auch für ausländische Chauffeure ohne Ortskenntnisse sind konkrete Streckenvorgaben sehr von Nutzen. Ohne vorgeschriebene Routen ist zu befürchten, dass die Chauffeure künftig die Route primär anhand des Navigationsgerätes suchen und dabei die kürzeste wählen und somit nicht nur auf Durchgangsstrassen anzutreffen sind. Sie werden dabei absehbar Strecken befahren, die sich nicht für Ausnahmetransporte eignen.
Wir erteilen heute keine Dauerbewilligungen für eine Länge von mehr als 25m, wenn gleichzeitig eine Überbreite (> 2.55m) voriiegt. Der Grund hierfür ist einfach: Mit solchen Kombinationen können die Kreisfahrtbedingungen nicht eingehalten werden. Erteilt werden somit nur Einzelbewilligungen, bei denen die Strecke auch im Hinblick auf die Kreisfahrtbedingungen festgelegt und entsprechende Auflagen gemacht werden, um Verkehrsstörungen zu verhindern. Vernünftigerweise kann die Limite für bewilligungsfreie Transporte somit bei maximal 25m Länge liegen.