Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten
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Mit der Neuregelung wären zwar gewisse Einsparungen möglich, andererseits müssten jedoch
erhebliche Mittel für vermehrte polizeiliche Kontrollen zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls ist
zu befürchten, dass bewilligungsfreie Ausnahmetransporte auch ausserhalb von Durchgangsstras-
sen zirkulieren und dass auch die übrigen Bedingungen nicht eingehalten werden. Die Polizei ver-
fügt nach dem Wegfall der Bewilligungspflicht über keine Informationen betreffend Ziele, Quellen
und Routenwahl von Ausnahmetransporten, was die Kontrollen zusätzlich erschwert. Zusatzauf-
wand entsteht aber auch beim Vollzug der Bestimmung gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d: Auf Fahrten,
die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50 t betragen. Selbst
bei stark erhöhtem Kontrollaufwand räumen wir der Durchsetzung dieser Bestimmung nur geringe
Chancen ein. Ziele und Quellen von Ausnahmetransporten befinden sich meistens ausserhalb der
Autobahnen. Wie soll gewährieistet werden, dass solche Transporte nicht auch über Kantons- und
Gemeindestrassen abgewickelt werden? Vor allem im Bereich der kommunalen Strassennetze
dürfte in erheblichem Mass mit zusätzlichem Kontrollaufwand zu rechnen sein.
Bevor die Diskussion über eine Lockerung der Bewilligungspflicht für Ausnahmetransporte aufge-
nommen werden kann, müssen wesentliche Beurteilungsgrundlagen bekannt sein wie:
• Auswirkungen der Ausnahmetransporte auf den baulichen Unterhalt im Bereich Kantonsund
Gemeindestrassen (Strassenschultern, Brücken, Stützkonstruktionen).
• Auswirkungen solcher Transporte auf die Verkehrssicherheit (Einfluss auf Überholmanöver,
Einfluss auf das Fahrverhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer, Beeinträchtigung der Sicherheit von Fussgängern und Velofahrenden) und damit auf das Verkehrsmonitoring und die Verkehrskontrollen.
• Auswirkungen bezüglich Veriagerungseffekten von der Schiene auf die Strasse.
• Zu entartende Mehrkosten aufgrund vorstehender Auswirkungen.
Die vorgeschlagenen Neuerungen müssen ausserdem aus folgenden Gründen abgelehnt
werden:
• Transporte mit einer Breite bis 3 Meter und einer Länge von > 25m erfüllen die Kreisfahrtbedin-
gungen nicht; die Strecke muss deshalb individuell festgelegt werden, ansonsten ergeben sich untragbare Zustände, insbesondere aus Sicht Verkehrssicherheit.
• Wenn die Breite der Ladung mehr als 2.55m beträgt, sind Fahrzeuge mit einer Mindestbreite
von < 2.50m ungeeignet. Eine untere Schranke ist jedoch nicht vorgesehen, was aus Sicherheitsgründen nicht verantwortet werden kann.
• Mit dem neuen System wird Tür und Tor geöffnet für „Hobby-Transporteure", welche künftig
bewilligungsfrei Ausnahmetransporte auch mit Motorkarren und nicht immatrikulierten Anhängern ausführen könnten. Schon heute werden mit landw. Fahrzeugen die LSVA-Bestimmungen umgangen. Die entsprechenden Probleme sind dem ASTRA bekannt. Die mögliche Verwendung von nicht immatrikulierten und damit auch nicht geprüften Fahrzeugen für Ausnahmetransporte birgt schwere Sicherheitsrisiken.
• Art. 78 Abs. 1 Bst. d zweiter Satz ist in der Praxis nicht umsetzbar, weil keine Transporte zu
erwarten sind, welche ausschliesslich auf der Autobahn durchgeführt werden. In der Praxis ist fast ausnahmslos ein Vor- und/oder Nachlauf ausserhalb der Autobahn zu bewilligen. Mit der neuen Bestimmung werden die Transporteure geradezu eingeladen, künftig für den Vor- und Nachlauf zu Autobahntransporten bis 50t keine Bewilligungen mehr einzuholen. Hinzuweisen ist ausserdem auch hier auf die bei solchen Transporten u. U. nicht eingehalten Kreisfahrtbedingungen.
• Zu Art. 78 Abs. 2 ist zu bemerken, dass es durchaus auch Durchgangsstrassen oder Strecken
in Ortschaften, die von solchen Strassen berührt werden, mit erheblichen Einschränkungen gibt, wie im Kt. Bern z.B. die Simmentalstrasse oder (zahlreiche) Brücken innerhalb von Ortschaften. Werden die Routen nicht exakt vorgeschrieben, so werden sich künftig die Chauffeure um diese Einschränkungen, welche ausserdem im „Schilderwald" leider oft kaum sichtbar sind, foutieren. Die Folgen sind massiv erhöhter Unterhalt oder gar Sicherheitsrisiken.
• Es fehlen zusätzliche Randbedingungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Verkehrssi-
cherheit nicht vollends unter „die Räder der Ausnahmetransporte" gerät. So muss namentlich nach Wegen gesucht werden, um eine weitere Zunahme zu verhindern. Mit der neuen, für die Transporteure wesentlich einfacheren Regelung werden absehbar noch mehr Produkte im Werk vorfabriziert und anschliessend als „unteilbare Ladung" an den Montageort geführt. Der Trend, in der Werkhalle zu produzieren und die fertigen Teile (z. B. Holz- oder Metallkonstruktionen) vor Ort zu montieren, ist ungebrochen. Bewilligungsfreie Transporte könnten ausserdem dazu animieren, bei Anschaffung neuer Baumaschinen die Breite bis zu 3 m ebenfalls auszureizen. Erfahrungsgemäss richtet sich der Markt aufgrund der Signale sofort neu aus.
LU (Justiz) Die Neuregelung deckt einen grossen Teil der Ausnahmetransporte ab. Wichtig für die Umsetzung
ist, dass die eidgenössische Durchgangsstrassenverordnung jeweils umgehend aktualisiert wird.
BS Ausnahmetransporte wurden nur durch Transporteure durchgeführt, welche mit den hiesigen, teils
schwierigen städtischen Strassen- und Verkehrsverhältnissen vertraut waren. Zudem fuhren diese
Transporte nur auf den dafür ausgeschiedenen Routen. Die entsprechende befristete kantonale