Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten
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werden dürfen. Gemäss Art. 1 der Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272) bleiben für Durchgangsstrassen signalisierte Verkehrsanordnungen wie Mass- und Gewichtsbeschränkungen vorbehalten.
Im Kanton Graubünden sind praktisch alle Durchgangsstrassen mit einer reduzierten Tonnage von 40, 32 oder 28 t signalisiert. Gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben ist die Signalisation vor Ort massgebend, d.h. dass sich auch die bewilligungsfreien Ausnahmetransporte (bis 44 t) an die signalisierte Beschränkung halten müssen. Aufgrund der bewilligungsfreien Regelung wird der Transporteur künftig gemäss Art. 78 Abs. 2 E-VRV die Anhänge 1 und 2 der Durchgangstrassenverordnung konsultieren. Die Anhänge enthalten jedoch keine Hinweise über Vorbehalte von abweichenden Mass- und Gewichtsbeschränkungen. Um die Transporteure nicht irrezuführen, wäre es unseres Erachtens sinnvoll, wenn ein ähnlicher Hinweis wie in Art. 1 der Durchgangsstrassenverordnung auch in Art. 78 E-VRV aufgenommen würde. Allenfalls wäre auch analog der Angaben bezüglich der Beschränkung auf 2.30 m in Anhang 2 zur Durchgangsstrassenverordnung zu prüfen, ob abweichende Tonnagen ebenfalls in den Anhängen aufgeführt werden könnten.
Gewisse Bedenken bestehen – v.a. mit Blick auf unser Bergstrassennetz – gegen die in Art. 78 Abs. 1 lit. c E-VRV vorgesehenen bewilligungsfreien Fahrten von Ausnahmetransporten bis zu 30 m Länge. Zwar sind heute schon solche Fahrten zu akzeptieren, wenn sie ein anderer Kanton bewilligt hat. In Graubünden wurden aber bisher noch nie Transporte zugelassen, die länger als 25 m waren. Auch ist fraglich, ob mit derartigen Transporten die Vorschriften über Kreisfahrt und Ausschwenkmass gemäss Art. 40 VTS eingehalten werden können.
MFK FL Nach diversen Abklärungen, auch mit der FL-Landespolizei, müsste aufgrund verschiedener, neuer Verkehrssituationen im FL die Gsamtzuglänge von Ausnahmetransporten, für bewilligungsfreie Fahrten auf max. 25.0 m beschränkt werden. Auf einzelnen Strecken ist Polizeibegleitung schon vorgeschrieben, wenn die Gsamtzuglänge mehr als 27.0 m beträgt.
TBA GR Der Kanton Graubünden mit seinem weit verzweigten Kantonsstrassennetz weist noch zahlreiche Strassenzüge auf, welche mit gesetzlichen Beschränkungen (Tonnage, Abmessungen, etc.) belegt sind.
Im Artikel 78, Bewilligungsfreie Ausnahmetransporte, ist unter Absatz 1, b und c, die Breite, respektive Länge definiert, bis zu welcher keine Ausnahmebewilligung mehr notwendig sein wird. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass dies insbesondere bei Baustellen auf Passstrecken zu Problemen führen kann, wenn überlange Fahrzeuge ohne eine Anfrage machen zu müssen, solche Routen befahren.
Der Artikel 78, Absatz 1 d, lässt den Schluss zu, dass auf Kantonsstrassen, welche in der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 aufgeführt sind, ohne Ausnahmebewilligung und ohne Anfrage bis zu einem maximalen Fahrzeuggewicht von 44t gefahren werden darf. Dies ist keinesfalls möglich. Verschiedene Haupt- und Verbindungsstrassenabschnitte, wie zum Beispiel die Oberalppasstrasse oder die Luzisteigstrasse, weisen je nach Fahrzeugtyp weit tiefere Maximalwerte für Ausnahmetransporte auf. Wir gehen davon aus, dass bei widersprüchlichen Verkehrsanordnungen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 9 Abs. 4 SVG) gilt, welches besagt dass die signalisierten Beschränkungen in jedem Fall vorbehalten bleiben. Bei einer Überschreitung der örtlich signalisierten Beschränkungen muss deshalb wie bisher zwingend eine Anfrage an die zuständige kantonale Stelle, im Falle des Kantons Graubünden an das Strassenverkehrsamt, gerichtet werden.
TG Art. 78 Abs. 2 lit. c VRV sollte in dem Sinne ergänzt werden, als die Länge des Ausnahmetransportes inklusive Ladung nicht mehr als 30 Meter betragen darf.
Art. 78 lit. d sowie Abs. 2 sind überdies dahingehend anzupassen, dass lediglich für Transittransporte von Grenze zu Grenze das zulässige Betriebsgewicht bis zu 50 Tonnen als Ausnahmegewicht auf Autobahnen festgehalten wird. Die Wendung „auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 501 betragen" ruft nach einer genaueren Umschreibung. Die wenigsten solcher Ausnahmetransporte beginnen und enden auf der Autobahn. In der Regel müssen noch entsprechende Anschlüsse von der Beladungssteile und zur Abladestelle befahren werden. Nach Art. 3 Abs. 2 der Durchgangsstrassenverordnung gelten die im Anhang 2 und die nicht im Anhang 2 aufgeführten kurzen Verbindungsstrecken zu Autobahnen und Autostrassen als
Hauptstrassen, sofern sie als solche signalisiert sind. Somit fallen diese Strecken auch nicht unter die in Art. 78 Abs 1 lit. d aufgeführte Möglichkeit.
Von den Bewilligungsbehörden wurden nach geltendem Recht auch Ausnahmetransporte mit Fahr-