Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht
Mit einer Fahrzeugbreite von 3m ist bei Baustellendurchfahrten eine Fahrbahnbreite von min. 3.5m zu gewährleisten. Die SN 640'886 gibt lediglich 3m vor, womit eine Baustellendurchfahrt nicht möglich ist.
Antrag:
Art. 83 ergänzen, dass die Baustellendurchfahrt auf Durchgangsstrassen nicht gewährleistet ist. Die Verantwortung ist unter Art. 78 Abs. e geregelt.
BL Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d zweiter Satzteil
"..., auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50t betragen."
Bei einem Betriebsgewicht von 50 Tonnen muss zwingend eine Zugmaschine mit zwei angetriebenen Achsen eingesetzt werden, damit das erforderliche Adhäsionsgewicht erfüllt werden kann. Diese Regelung ist nur in den Gesetzen der Schweiz verankert. Ein ausländischer Transporteur kann dies nicht wissen. In der Praxis reichen ausländische Transporteure immer wieder Gesuche für Zugfahrzeuge mit nur einer angetriebenen Achse (4x2 oder 6x2) ein. Da solche für die Adhäsion 1/4 des Betriebsgewichts erfüllen müssen, ist das Gesamtgewicht auf 44 Tonnen zu beschränken. Zudem fehlt der Hinweis, dass höhere Gewichte nur zulässig sind, wenn sie im Fahrzeugausweis eingetragen sind. Die 50 Tonnen-Regelung gilt ausschliesslich auf Autobahnen. Für Kantonsstrassen muss der Transporteur in jedem Fall (ausser beim Transit "Basel-Chiasso" oder "Chiasso-Basel") zusätzlich noch eine Bewilligung des Abfahrtskantons und eine solche des Zielkantons mit sich führen. Entsprechende Probleme stellen sich auch für die Kontrollorgane (Begleitpatrouillen) hinsichtlich der Einhaltung der Verordnungsbestimmungen.
Antrag: Streichung des zweiten Satzteils "auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50t betragen."
VD Article 78, al. 1, lettre d :
«Le poids effectif de l'ensemble de véhicules n'excède pas 44 t ; il peut atteindre 50 t au maximum lorsque le parcours emprunte exclusivement des autoroutes».
Il serait judicieux de supprimer la deuxième phrase car dans tous les cas, l'autorité cantonale compétente devra délivrer une autorisation spéciale afin de permettre à un véhicule de 50 t au maximum pour rejoindre l'autoroute.
SG Der Katalog der bewilligungsfreien Ausnahmetransporte muss eindeutig sein. Aufgrund der gewählten Formulierung (Länge des "Ausnahmetransports") gehen wir davon aus, dass die Länge von 30 m die Ladung miterfasst. Zur Verdeutlichung schlagen wir für Abs. 1 lit. c folgende Formulierung vor: "Die Länge des Ausnahmetransports inklusive Ladung beträgt nicht mehr als 30,00 m." Weitere Bemerkungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (StVA) betreffend Abs. 1 lit. c wollen Sie dem Anhang entnehmen. Zu einer weiteren Verdeutlichung beitragen könnte folgender Wortlaut für Abs. 1 lit. d: "Das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen beträgt für ein unteilbares Ladegut nicht mehr als 44 t; ...."
Die Formulierung "Verwendung geeigneter Fahrzeuge" in Abs. 3 ist zu präzisieren. Der seitliche Überhang stellt für die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fussgänger und Zweiradfahrer eine erhöhte Gefahr dar. Deshalb muss der maximal zulässige seitliche Überhang festgelegt werden.
SVA SG Mit der Neufassung von Art. 78 VRV müssen bewilligungsfreie Ausnahmetransporte unter anderem die bestehenden VRV-Vorschriften über Kreisfahrtbedingungen und Ladungsüberhang einhalten. Problematik zu Art. 78 VRV "Bewilligungsfreie Ausnahmetransporte":
a. Ausnahmetransporte bis 30.0 m: Eine Transportlänge von bis zu 30,0 m, welche die Kreisfahrt und den Ladungsüberhang nach VRV einhalten, gibt es weder auf dem Zeichnungsbrett noch in der Praxis.
b. Einhaltung von Kreisfahrt und Ladungsüberhang:
Ohne Angaben über Ladungslänge, "Verlängerung" bei ausziehbaren Sattelanhängern bzw. "Rungenabstand" zwischen Lastwagen und Langmaterialanhänger, kann das Einhalten der Kreisfahrtbedingungen und Ladungsüberhang nicht konkret bestimmt werden.
Änderungsvorschlag:
a. Die Transportlänge von bewilligungsfreien Ausnahmetransporte auf max. 25,0 m festlegen, da eine Transportlänge von 30,0 m mit Einhaltung von Kreisfahrt und Ladungsüberhang, nie erreicht werden kann.