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Vernehmlassung 2007/110: Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat') · 5 Seiten

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Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit

2 Die Mitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.

3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches6 ist das U-VEK.

4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.

Art. 19 Entschädigung

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19967 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. März 19838 betreffend die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Atomanlagen wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

7 SR 172.311

8 AS 1983 278, 2005 601