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Vernehmlassung 2007/110: Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat') · 5 Seiten
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Energie
Art. 13 Abstimmungen
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Die Kommission kann Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gegeben.
Art. 14 Protokoll
Über die Verhandlungen der Kommission und der temporären Fachgruppen wird ein Protokoll geführt.
Art. 15 Berichte
1 Die Kommission erstellt zuhanden des UVEK bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres die Arbeitsplanung für das folgende Jahr.
2 Sie erstattet dem UVEK jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dieser wird veröffentlicht.
3 Weitere Berichte und Stellungnahmen werden in Absprache mit dem BFE veröffentlicht.
Art. 16 Ausstand
1 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der Expertinnen und Experten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684über das Verwaltungsverfahren.
2 Ein Ausstandsgrund im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren liegt insbesondere dann vor, wenn das Kommissionsmitglied oder die Expertin oder der Experte
a. einer Organisation oder Unternehmung, die in der Sache Partei ist, angehört , an ihr teilhat oder sie vertritt;
b. an Planung, Ausführung oder Betrieb der Anlage beteiligt ist, die Gegenstand der Untersuchung bildet.
Art. 17 Verschwiegenheit
1 Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.