Vorlage
Vernehmlassung 2007/110: Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat') · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit
2 In der Kommission müssen kernenergiefreundliche wie kernenergiekritische Kreise vertreten sein. Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Kernanlagenbetreibern stehen, dürfen nicht die Mehrheit der Mitglieder ausmachen.
3 Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich und nicht als Vertreter einer Organisation oder Unternehmung aus. Sie sind an keine Instruktionen gebunden. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Art. 8 Ernennung
1 Der Bundesrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission auf Vorschlag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
2 Die Kommission kann dem UVEK Vorschläge für Ernennungen unterbreiten.
Art. 9 Temporäre Fachgruppen
1 Zur Behandlung besonderer Probleme kann die Kommission temporäre Fachgruppen einsetzen.
2 Die temporären Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommission.
Art. 10 Expertinnen und Experten
Die Kommission kann bei Bedarf nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE) Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 11 Sekretariat
1 Die Kommission verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses ist administrativ dem BFE zugeordnet.
2 Die Mitarbeiter des Sekretariates nehmen nach Bedarf an den Sitzungen der Kommission und der temporären Fachgruppen teil.
4. Abschnitt: Geschäftsführung
Art. 12 Sitzungen
1 Die Kommission wird nach Bedarf, jedoch mindestens sechsmal im Jahr, durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFE können an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.
3 Die Kommission kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI zu ihren Sitzungen und den Sitzungen temporärer Fachgruppen einladen.