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Vernehmlassung 2007/110: Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat') · 5 Seiten
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Energie
e. der Aufsicht über die Kernanlagen.
2 Sie kann Empfehlungen zur Erhöhung der nuklearen Sicherheit abgeben.
3 Sie kann auf Anfragen des ENSI zu spezifischen Sachverhalten Stellung nehmen.
Art. 4 Mitwirkung beim Erlass von Vorschriften
1 Die Kommission wirkt bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der nuklearen Sicherheit mit.
2 Sie kann Stellung nehmen zu den Richtlinien der Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 70 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20032.
3 Sie kann empfehlen, Vorschriften für schweizerische Kernanlagen zu erlassen oder zu ändern.
Art. 5 Stellungnahmen
1 Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend
a. Rahmenbewilligung;
b. Baubewilligung;
c. Betriebsbewilligung.
2 Sie kann zu weiteren Gutachten der Aufsichtsbehörden Stellung nehmen.
3 Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen.
4 Sie kann sich in ihren Stellungnahmen auf ausgewählte Punkte beschränken.
Art. 6 Informationen
1 Die Aufsichtsbehörden stellen der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Berichte gemäss Anhängen 5 und 6 der Kernenergieverordnung (KEV) vom 10. Dezember 20043
2 Die Kommission kann Informationen direkt bei den Inhabern einer Bau- oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen einholen, falls die Aufsichtsbehörden nicht selbst darüber verfügen.
3. Abschnitt: Organisation
Art. 7 Zusammensetzung und Unabhängigkeit
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus Fachleuten aus den einschlägigen Gebieten der Wissenschaft und Technik.