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Vernehmlassung 2007/110: Verordnung über die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (gleichzeitig mit der Anhörung 'Verordnung über das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat') · 5 Seiten

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Energie

e. der Aufsicht über die Kernanlagen.

2 Sie kann Empfehlungen zur Erhöhung der nuklearen Sicherheit abgeben.

3 Sie kann auf Anfragen des ENSI zu spezifischen Sachverhalten Stellung nehmen.

Art. 4 Mitwirkung beim Erlass von Vorschriften

1 Die Kommission wirkt bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der nuklearen Sicherheit mit.

2 Sie kann Stellung nehmen zu den Richtlinien der Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 70 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20032.

3 Sie kann empfehlen, Vorschriften für schweizerische Kernanlagen zu erlassen oder zu ändern.

Art. 5 Stellungnahmen

1 Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend

a. Rahmenbewilligung;

b. Baubewilligung;

c. Betriebsbewilligung.

2 Sie kann zu weiteren Gutachten der Aufsichtsbehörden Stellung nehmen.

3 Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen.

4 Sie kann sich in ihren Stellungnahmen auf ausgewählte Punkte beschränken.

Art. 6 Informationen

1 Die Aufsichtsbehörden stellen der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Berichte gemäss Anhängen 5 und 6 der Kernenergieverordnung (KEV) vom 10. Dezember 20043

2 Die Kommission kann Informationen direkt bei den Inhabern einer Bau- oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen einholen, falls die Aufsichtsbehörden nicht selbst darüber verfügen.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 7 Zusammensetzung und Unabhängigkeit

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus Fachleuten aus den einschlägigen Gebieten der Wissenschaft und Technik.

2 SR 732.1

3 SR 732.11