Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 8 Seiten
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• Die zusätzlichen Aufwendungen der Registrierung der Tierhaltungen bei den Kantonen und beim Bund dürfen nicht über Beiträge der Nutztierhalter finanziert werden und sollen einfach und kostengünstig sein (SBV, SBLV, SRPV, ASR, Agridea).
• Keine Ausdehnung der zentralen Registrierung auf Hobbyhaltungen, da Mehraufwand nicht gerechtfertigt ist und die Daten nie aktuell sein würden (AG, BL, BS, SO, Bauernverband beider Basel).
• Die Erfassung von Haltungsformen und Nutzungsrichtungen geht zu weit (AI, AR, SG, SH, ZH, VSKT O+S, SO, GR, BS, NW, UR, KT Urkantone).
• Tierverkehr Schweine: nur Erfassung von Verbringungsmeldungen, keine Erfassung von Geburten und Verendungen (Proviande, SVV, AGRIDEA, Anicom, SBV, SFF, SBLV, Prométerre, GalloSuisse, Suisseporcs, Suisag, SO GR, BS, LU, NW, UR, KT Urkantone, VD, JU, AI, AR, TG, ZH, VSKT O+S, SG, SH).
• Die Verschärfung der Bekämpfung von Sauerbrut wird in einigen Kantonen vor allem aus Ressourcengründen abgelehnt (BE, AG, GL, BS, TI), aber von einigen Kantonen ausdrücklich begrüsst (VSKT O+S, TG, GR, AI/AR). Von diesen Kantonen wird auch angeregt zu prüfen, ob der Bieneninspektor der Bildungsverordnung für Personen im öffentlichen Veterinärdienst unterstellt werden könnte, um die steigenden Anforderungen an die Bieneninspektoren mit einer verbesserten und einheitlichen Ausbildung kompensieren zu können.
3. Zu den einzelnen Bestimmungen
3.1. Tierverkehr Schweine (TSV Art. 8, 10, 14, 61; Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank Art. 3 und 4; Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr Art. 3 Abs. 1, Anhang Ziff. 5 und 6; Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Art. 2)
Die Erfassung von Bewegungsmeldungen auf einer zentralen Datenbank bei den Schweinen wird nicht bestritten. Umstritten ist jedoch
• die Erfassung von Geburten und Verendungen (Proviande, SVV, AGRIDEA, Anicom, SBV, SFF, SBLV, Prométerre, GalloSuisse, Suisseporcs, Suisag, SO GR, BS, LU, NW, UR, KT Urkantone, VD, JU, AI, AR, TG, ZH, VSKT O+S, SG, SH).
• die Änderung der Identifikationsnummer auf den Schweineohrmarken (SVV, SBV, SBLV, Prométerre, SVSM, Suisseporcs, Suisag, BL, SO, BS).
• der Einführungstermin (Anicom, Suisseporcs, SVV).
Die Vertreter der Suisseporcs, des SBV und des SVV haben ihre Eingaben an einer Besprechung vom 04.09.2008 mit dem BVET und dem BLW nochmals bekräftigt.
3.2. Zentrale Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen, Erfassung von Haltungsformen und Nutzungsrichtungen (TSV Art. 7, 14, 18a)
Die Einführung der zentralen Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen wird grundsätzlich begrüsst. Einige Kantone und Organisationen möchten jedoch die Hobbyhaltungen nicht erfassen, da der Mehraufwand nicht gerechtfertigt sei und die Daten nie aktuell sein würden (AG, BL, BS, SO, Bauernverband beider Basel). Einige Kantone fordern, dass sich der Bund finanziell am Aufbau und am Unterhalt des nationalen Betriebsregisters beteiligt (AG, BE, TG).
Viele Kantone fordern, dass auf die Erhebung der Haltungsform (die Bedeutung der Wildvögel sei gemäss der wissenschaftlichen Studie “Constanze” gering) und Nutzungsrichtung beim Hausgeflügel (BE, NE, SG, SH, VSKT O+S, AI, AR, ZH, BL, SO, AG, GR, BS, TI) und die Haltungsform bei den Bienen (NE, VSKT O+S, AI, AR, ZH, BL, SO, GR, TI) verzichtet wird, da diese Aspekte einem schnellen Wechsel unterworfen seien und nur mit grossem Aufwand erhoben und aktuell gehalten werden können.
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