Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 8 Seiten

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Die Erfassung der Haltungsform von Schweinen wird von der Branche begrüsst, sofern dies tatsächlich dazu führt, dass die Trichinenuntersuchung risikobasiert durchgeführt werden kann (Suisseporcs, Suisag, SBV, SBLV, AGRIDEA, SFF, Prométerre, SVSM).

Die Kantone lehnen die Erfassung der Haltungsform bei den Schweinen mehrheitlich ab, da der Mehraufwand unverhältnismässig zum möglichen Vorteil - Reduktion der Anzahl Trichinenuntersuchungen – beurteilt wird. Es wird befürchtet, dass solche Daten auch sehr unsicher sind, da die Aufstallungen oft wechseln - innerhalb des Betriebes und von Betrieb zu Betrieb, auf welche die Schweine verstellt werden (SG, SH, AI, AR, ZH, VSKT O+S, BL, SO, AG, GR, BS. LU, NW, UR, KT Urkantone, TI).

Viele Kantone wünschen, dass die Bestimmungen zur Registrierung von allen Tierhaltungen (Klauentiere, Equiden, Geflügel etc.) in einem Artikel der TSV zusammengefasst werden (Art. 7 und Art. 18a zusammenfassen) und dass die Verantwortung der Erfassung der gleichen kantonalen Stelle übertragen wird (LU; NW, UR, KT Urkantone, VSKT O+S). Die Erfassung der Tierhaltungen soll durch denjenigen Kanton, in welchem sich die Tierhaltung befindet, erfolgen (VSKT O+S, TG, Identitas).

3.3. Bestimmungen zum Viehhandel und zur Schlachtabgabe (TSV Art. 34, 35, 36, 37,

37a, 37b)

Bestimmungen zum Viehhandel: Viele Kantone beantragen, dass das Viehhandelspatent für 2 Jahre ausgestellt wird, dass die Gebühren einheitlich auf Fr. 200.— festgesetzt werden und dass die Fortbildung als Prüfkriterium für die Erneuerung gelten soll (VSKT O+S, AI, AR, ZH, TG, GR, LU, NW, UR, KT Urkantone). Der SVV fordert, dass die Fortbildungspflicht auf 5 Jahre angehoben und mit der entsprechenden Fortbildungspflicht der Tierschutzverordnung und der Chauffeurenzulassungsverordnung koordiniert wird. Die Möglichkeit der Delegation der Einführungs- und Fortbildungskurse an Organisationen ist unbestritten. Einige Kantone möchten darauf verzichten, dass für die Erteilung eines Viehhandelspatentes über einen Stall verfügt werden muss, da Viehhändler oft keinen eigenen Stall hätten und die Tiere in gemieteten Plätzen einstallen würden (LU, NW, UR, KT Urkantone). Der SFF und der Kt. GL verlangen, dass Metzger, die Tiere zum Schlachten im eigenen Betrieb kaufen, kein Viehhandelspatent lösen müssen, da sie ja auch vom vom Einführungskurs und von der Haltung eines Stalles befreit sind.

Schlachtabgabe: Die meisten Kantone und viele Organisationen sind mit einem Wechsel von den Umsatzgebühren beim Viehhandel hin zu einer Schlachtabgabe zwar einverstanden, lehnen aber die vorgeschlagene Umsetzung aus verschiedenen Gründen ab:

• Gesamtbetrag von 3.45 Mio. Fr. (Schlachtabgabe und Inkassogebühr) ist zu hoch, er darf max. 3 Mio. Fr. betragen (Proviande, SVV, SZZV, Mutterkuh Schweiz, SBV, SBLV, SRP, SMP, Migros, GalloSuisse, Suisseporcs, Suisag, ASR).

• Die Inkassogebühr von 10 Rp pro Tier (Total Fr. 366 000.—) ist zu hoch (SVV, SZZV, Mutterkuh Schweiz, Anicom, SBV, SBLV, SRP, SMP, VSKT O+S, AI, AR, TG, ZH, GalloSuisse, Suisseporcs, Suisag, ASR).

• Die Inakssogebühr von 10 Rp pro Tier ist zu tief, sie muss mindestens 20 Rp pro Tier betragen (SFF).

• Die Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für das Inkasso wird angezweifelt (SZZV, SBV, SBLV, SRP, SMP, Suisseporcs, Suisag, Mutterkuh Schweiz).

• Der Einzug einer Schlachtabgabe solle nur in grossen Schlachtbetrieben erfolgen (SVV, SZZV, SBV, SBLV, SFF, SRP, SMP, Suisseporcs, Suisag, ASR, NW).

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