Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 8 Seiten

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Änderung der Tierseuchenverordnung

Erläuterungen

1. Allgemeines

Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) ist im Rahmen der Agrarpolitik 2011 in verschiedener Hinsicht geändert worden (BBl 2007 7195). Der vorliegende Entwurf einer Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) enthält insbesondere die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 16, 20 Absatz 2 und 56a TSG.

Weiter soll im Bereich Tierverkehr neu der Verkehr mit Schweinen in der Tierverkehr-Datenbank erfasst werden. Schnelle Abklärungen und ein koordiniertes Vorgehen im Fall eines Ausbruchs von hochansteckenden Seuchen sind für eine wirksame Seuchenbekämpfung wichtig. Voraussetzungen dafür sind zentral erfasste Tierhaltungs- und Tierdaten. Auch die EU-Richtlinie 2000/15/EG vom 10. April 2000 sieht die elektronische Registrierung aller Schweinehaltungsbetriebe und Verbringungen von Schweinen vor. Im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU (Landwirtschaftsabkommen, Veterinäranhang) hat sich die Schweiz verpflichtet, im Tierseuchenbereich ihre Vorschriften dem EU-Recht so anzugleichen, dass die Rechtsvorschriften im Wesentlichen übereinstimmen und zu den selben Ergebnissen führen. Aus diesen Gründen müssen die Tierseuchenverordnung und weitere Verordnungen (vgl. S. 8) angepasst werden.

Schliesslich müssen aufgrund der veränderten Seuchenlage die Bekämpfungsmassnahmen verschiedener Seuchen angepasst werden. Betroffen sind die Sauerbrut der Bienen (Art. 273 TSV), die BSE (Art. 179c Abs. 1 Bst. c TSV), die CAE ( Art. 201, 202 Abs. 2 Bst. b TSV), der Rauschbrand (nur noch Überwachung) und die Coxelliose (nur noch Überwachung). Die Schafräude und das bösartige Katarrhalfieber sollen nicht mehr staatlich bekämpft werden. Im Bereich der Tierseuchendiagnostik soll schliesslich dem BVET die Zuständigkeit übertragen werden, die Untersuchungsverfahren zur Überwachung und Bekämpfung der einzelnen Tierseuchen zu bestimmen und die Zulassung von Veterinärdiagnostika zu regeln (Art. 297 Abs. 1 Bst. bbis und c TSV).

Gegenstand einer nächsten Revision der Tierseuchenverordnung wird die Kennzeichnung und Registrierung der Equiden sein. Die Europäische Kommission hat kürzlich die Einführung eines besseren und klareren Identifizierungssystems für die Equiden beschlossen. Die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden gilt ab dem 1. Juli 2009 (ABl. L 149/3 vom 7.6.2008). Sie sieht vor, dass alle Equiden binnen sechs Monaten nach ihrer Geburt einen eigenen Pass erhalten. Gleichzeitig mit der Ausstellung des Passes wird den Tieren im Halsbereich ein auf den Pass abgestimmter Chip implantiert. Die Schweiz wird somit in Kürze auch diesbezüglich über äquivalente Rechtsvorschriften verfügen müssen. Das BVET wird deshalb zusammen mit dem BLW und Branchenvertretern die Arbeiten aufnehmen, um die sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung (Pass, Chip) und der Registrierung der Equiden vertieft zu prüfen und rechtzeitig einer Lösung zuzuführen.

2. Zentrale Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen

Bislang ist nur die zentrale Registrierung von Tierhaltungen mit Klauentieren vorgesehen. Der neue Artikel 16 TSG erlaubt es, die Registrierungspflicht auch für Tierhaltungen mit anderen Tieren als Klauentieren vorzuschreiben, sofern diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll. Zukünftig sollen deshalb auch Tierhaltungen mit Equiden, Fischen oder Bienen zentral registriert werden. Auch die bis anhin in Artikel 18a TSV vorgeschriebene kantonale Registrierung der Tierhaltungen mit Hausgeflügel soll zentral erfolgen. Die Registrierung dieser Tierhaltungen muss von derselben einzigen Stelle (Koordinationsstelle) im Kanton vorgenommen werden, die bereits die Klauentierhaltungen erfasst. Die Kantone können bestimmen, welche Vollzugsstellen die Daten dieser Koordinationsstelle melden müssen. Nach der Erfassung durch die Koordinationsstelle erfolgt die Datenübermittlung auf der „A-