Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 8 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

SZZV, SBV, SFF, SBLV, SRP, SMP, Suisseporcs, Suisag und ASR fordern, dass die Schlachtabgabe bei Rindern gesenkt, der Einzug nur in grösseren Schlachtbetrieben erfolgt und dass die Kantone die Schlachtbetriebe für die Erhebung der Schlachtabgabe entschädigen. Sofern keine Lösung in diesem Sinn gefunden werden könne, solle auf eine Umsetzung von Art. 56a TSG verzichtet und basierend auf der Motion Zemp (Prävention von Tierseuchen) eine Lösung zur Bereitstellung der notwendigen Finanzen für die Tierseuchenprävention und –bekämpfung geschaffen werden.

3.4. Sauerbrut der Bienen

Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens: Die zentrale Registrierung und somit auch die Kennzeichnung aller Bienenstände mit der Identifikationsnummer des Imkers und das Melden des Verstellens werden von den Kantonen AG, SO und BL generell abgelehnt (v.a. aus Ressourcengründen). Die übrigen Verbände und Kantone nehmen differenzierter dazu Stellung:

• Die Kantone VSKT O+S, TG, GR, AR, AI und TI lehnen den Art. 19a, Abs. 2 (Meldepflicht beim Verstellen) ab, da der Nutzen-Aufwand schlecht sei. Statt dessen soll die Bestandeskontrolle nach Art. 20 so durchgeführt werden, dass der Tierverkehr auf dem Stand nachvollziehbar ist.

• Der VSBV, SBV, SBLV, agridea sowie die Kantone NW, LU und VD lehnen die Meldepflicht beim Verstellen der Bienen nicht ab, wünschen aber eine Präzisierung (Art. 19a, Abs. 2), welchem Bieneninspektor (neuer oder alter Standort) das Verstellen gemeldet werden soll. Zusätzlich soll das Verstellen von Begattungseinheiten aus Praktikabilitätsgründen von der Meldepflicht ausgenommen und das Recht auf eine Gesundheitskontrolle durch den Bieneninspektor festgeschrieben werden. Der Kanton VD geht sogar soweit, dass er jegliches Verstellen von Bienen ohne Ausnahme meldepflichtig machen will.

• Der Kanton SG schlägt vor, die Meldepflicht auf das Verstellen von einem Inspektionskreis in einen anderen zu beschränken mit der Begründung, dass Meldungen innerhalb eines Inspektionskreises nicht sinnvoll seien, da Imker über das Seuchengeschehen innerhalb des Inspektionskreises Bescheid wüssten. Hingegen sollte der Bienenverkehr überwacht werden, wenn die Grenzen von Inspektionskreisen überschritten werden.

• Die identitas AG schlägt vor, den Imkern keine kantonalen ID-Nummern, sondern eindeutige Nummern aus einem zentralen System zuzuordnen, um die Rückverfolgbarkeit der Bienenstände im Falle von Verstellungen über die Kantonsgrenze hinaus nicht zu erschweren.

Bestandeskontrolle Bienen:

• Die Mehrheit der Kantone lehnt klar ab, dass die Bestandeskontrolle der Bienen einmal pro Jahr dem zuständigen Bieneninspektor zugestellt und die Daten verwertet werden können (VSKT O+S, TG, LU, AR, AI, BS, BL, SH, SG, AG, Urkantone). Der administrative Aufwand sei zu gross für die Datenbeschaffung.

• SBV, SBLV, VSBV und agridea befürworten das Einsenden der Bestandeskontrolle 1x/Jahr und betonen, dass die Daten den regionalen und nationalen Imkerorganisationen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Kanton VS möchte, dass die Bestandeskontrollen erst Ende Mai anstelle April eingesendet werden sollen, da im April die Bienenvölker z.T. noch nicht ausgewintert sind.

• Die Urkantone beantragen zudem, dass Art. 20 (analog zu TSV Art. 13 bei den Klauentieren) so ergänzt wird, dass den Vollzugsbehörden jederzeit Einsichtnahme in die Bestandeskontrolle gewährleistet und dass sie 3 Jahre aufbewahrt werden muss.

Seite 4 von 8