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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Art. 39a Proben oder Muster
1Die Antragstellerin kann während des Zurückbehaltens der Gegenstände die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben.
2Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Gegenstände zurückbehält.
Art. 39b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
1Die Zollverwaltung weist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 48 Absatz 1 Designgesetz auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Der Antrag muss innert einer nach den Umständen zumutbaren kurzen Frist gestellt werden.
2Gestattet die Zollverwaltung der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehaltenen Gegenstände, nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen der Antragstellerin und der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 39c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände
1Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres seit der Benachrichtigung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 48 Absatz 1 Designgesetz auf.
2Bei Kleinsendungen kann die Zollverwaltung anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 40
Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung, für die Entnahme von Proben oder Mustern, für die Vernichtung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Gegenstände richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200723 über die Gebühren der Zollverwaltung.
23 SR 231.1