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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

2Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.

Art. 56c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware

1Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres seit der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 72 Absatz 1 MSchG auf.

2Bei Kleinsendungen kann die Zollverwaltung anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 57

Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung, für die Entnahme von Proben oder Mustern, für die Vernichtung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200721 über die Gebühren der Zollverwaltung.

4. Designverordnung vom 8. März 200222

Art. 37 Bereich

Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf:

c. das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins oder aus dem schweizerischen Zollgebiet;

d. die Lagerung solcher Gegenstände in einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

Art. 38 Abs. 1

1Die Rechtsinhaberin oder Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.

Art. 39 Abs. 2

2Sie teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im Ausland der zurückbehaltenen Gegenstände mit.

21SR 231.1

22 SR 232.121