Vorlage
Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage
Patentverordnung
Art. 18 Abs. 2
2Sie teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im Ausland der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse mit.
Art. 18a Proben oder Muster
1Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann während des Zurückbehaltens der Halbleitererzeugnisse die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Halbleitererzeugnisse beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse übergeben.
2Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Halbleitererzeugnisse zurückbehält.
Art. 18b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
1Die Zollverwaltung weist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Halbleitererzeugnisse gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz 1 des BG vom 9. Oktober 199217 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Der Antrag muss innert einer nach den Umständen zumutbaren kurzen Frist gestellt werden.
2Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse, nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin und der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 18c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der
Halbleitererzeugnisse
1Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres seit der Benachrichtigung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 77 Absatz 1 des BG vom 9. Oktober 199218 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte auf.
2Bei Kleinsendungen kann die Zollverwaltung anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Halbleitererzeugnisse erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.