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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Art. 19
Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung, für die Entnahme von Proben oder Mustern, für die Vernichtung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Halbleitererzeugnisse richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200719 über die Gebühren der Zollverwaltung.
3. Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 199220
Art. 54 Bereich
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen ins und aus dem schweizerischen Zollgebiet von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.
Art. 55 Abs. 1
1Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.
Art. 56 Abs. 2
2Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.
Art. 56a Proben oder Muster
1Der Antragsteller kann während des Zurückbehaltens der Ware die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben.
2Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.
Art. 56b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
1Die Zollverwaltung weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 72 Absatz 1 MSchG auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Der Antrag muss innert einer nach den Umständen zumutbaren kurzen Frist gestellt werden.
19SR 231.1