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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Der Antrag muss innert einer nach den Umständen zumutbaren kurzen Frist gestellt werden.
2Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehaltenen Waren, nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin und der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 20c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
1Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres seit der Benachrichtigung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin bzw. des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 77 Absatz 1 des Gesetzes auf.
2Bei Kleinsendungen kann die Zollverwaltung anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 21
Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung, für die Entnahme von Proben oder Mustern, für die Vernichtung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200715 über die Gebühren der Zollverwaltung.
2. Topographienverordnung vom 26. April 199316
Art. 16 Bereich
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen ins und aus dem schweizerischen Zollgebiet von Halbleitererzeugnissen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Halbleitererzeugnisse in einem offenen Zolllager, in einem Lager für Massengüter oder in einem Zollfreilager.
Art. 17 Abs. 1
1Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.
15 SR 631.035
16 SR 231.21