Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 7 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 22. Juni 2007 haben die Eidgenössischen Räte der Änderung des Patentgesetzes zugestimmt und den Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 genehmigt (BBl 2007 4593 und BBl 2007 4701). Am 11. Oktober 2007 ist die Referendumsfrist zu beiden Vorlagen unbenutzt verstrichen.

Die Inkraftsetzung des revidierten Patentgesetzes und die Ratifizierung des Patentrechtsvertrags erfordern eine Änderung der Patentverordnung. Die Umsetzung der für alle Schutzrechte des

Geistigen Eigentums beschlossenen verschärften Massnahmen zur Bekämpfung der Piraterie führt zudem zu übergreifenden Änderungen aller Schutzrechtsverordnungen.

2 Anhörung

Das geänderte Ausführungsrecht war Gegenstand einer Anhörung, die vom 10. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 bei den Fachverbänden und interessierten Kreisen durchgeführt wurde. Von dieser Möglichkeit machten 9 Verbände sowie eine Einzelperson Gebrauch. Die Eidgenössische Ethikkommission für Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH), die Handelskammer beider Basel sowie die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK-CNE) verzichteten auf eine Stellungnahme. Eine Liste der Anhörungsteilnehmer findet sich im Anhang.

3 Ergebnis

Nachstehend sind die Stellungnahmen zusammengefasst, soweit sie nicht bloss redaktioneller Natur sind oder sich auf Unstimmigkeiten in der Übersetzung beziehen.

3.1 Änderungen im Patentverfahren

3.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

VESPA, VIPS, VSP und LES machen geltend, dass die Regelung unklar sei, die dem Institut in Ausnahmefällen ermöglicht, einem vertretenen Anmelder oder Patentinhaber Mitteilungen

rechtswirksam zuzustellen. Die Fachverbände beantragen, auf die Ausnahmeregelung zu verzichten oder die Voraussetzungen klar zu umschreiben. AIPPI wünscht, dass vom vertretenen Anmelder oder Patentinhaber nur der Widerruf der Vollmacht entgegengenommen wird.

Art. 14

Nach Auffassung von AIPPI besteht kein Anlass, die Möglichkeiten der Weiterbehandlung

einzuschränken. Dies besonders im Rahmen der Formalprüfung, beim Antrag für einen Bericht zum Stand der Technik und bei der Zahlung von Anspruchgebühren.

3.1.2 Anmeldung

Art. 21, 46a–46d, 48–48d, 49 und 50

Übereinstimmend machen VESPA, VIPS, VSP und LES geltend, dass der zur Fristbestimmung im Entwurf der Patentverordnung eingeführte «Anmeldetag» geeignet ist, mit dem für den Zeitrang einer Anmeldung massgebenden «Anmeldedatum» verwechselt zu werden, zumal dem «Anmeldedatum» mit diesem Sinngehalt im deutschen und europäischen Recht der Begriff «Anmeldetag» entspricht.