Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 7 Seiten
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Die Fachverbände schlagen daher vor, die Vorgaben des Patentrechtsvertrags ohne Rückgriff auf einen neuen Rechtsbegriff umzusetzen oder einen Ausdruck zu wählen, der nicht zu Missverständnissen Anlass geben kann.
Art. 21
AIPPI regt an, auf die Einforderung von mehreren Kopien der Anmeldeunterlagen zu verzichten. Es solle nur noch ein Exemplar eingereicht werden müssen.
Art. 30
AIPPI, VESPA, VIPS und VSP bedauern die Streichung des Beispiels für eine Anspruchskombination (Abs. 2 Bst. c) und beantragen, Artikel 30 unverändert zu belassen.
Art. 32
LES, VESPA, VIPS und VSP regen an, zur Unterscheidung von Publikationen nach dem früheren Verfahren der amtlichen Vorprüfung sowie dem früheren deutschen Verfahren für die
Veröffentlichungen nach Artikel 58a PatG anstelle von «Auslegeschrift» einen anderen Ausdruck («Offenlegungsschrift») zu verwenden.
Art. 37
VESPA, VIPS und VSP beantragen, auf die Regelung zu verzichten, die bei der Nennung zusätzlicher Erfinder das Einverständnis der bereits genannten Erfinder erfordere. Das Einverständnis könne nachträglich nur schwer oder überhaupt nicht mehr eingeholt werden. Eine Schmälerung der
Rechtsposition der genannten Erfinder durch die Nennung weiterer Erfinder sei zudem nicht
ersichtlich.
3.1.3 Prüfung der Anmeldung
Art. 46c–d, 48–48c, 49 und 50
Für AIPPI, PA, VESPA, VIPS und VSP ist die Frist für die Behebung von Mängeln problematisch. Die Anforderungen des PLT seien dann nicht eingehalten, wenn eine Aufforderung des Instituts dem Anmelder später als ein Monat ab dem Anmeldetag zugeht. Es sei sicherzustellen, dass der Anmelder immer mindestens 2 Monate Zeit zur Bereinigung festgestellter Mängel erhalte.
Art. 51, 54, 59b und 60
VESPA, VIPS und VSP weisen darauf hin, dass wegen des vorläufigen Schutzes für veröffentlichte Anmeldungen ein Interesse besteht, die Ansprüche mindestens einmal vor Ablauf von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum ändern zu können. Die Möglichkeit solle unabhängig vom
fakultativen Bericht zum Stand der Technik bestehen. Geänderte Ansprüche könnten gegebenenfalls im Bericht zum Stand der Technik unberücksichtigt bleiben. Wie beim EPA sollten die ursprünglichen und die geänderten Patentansprüche publiziert werden.
Art. 52
AIPPI beantragt, auf eine Übersetzung eines Prioritätsbelegs zu verzichten. Das Institut prüfe die Neuheit und Erfindungshöhe einer Erfindung nicht, so dass der Prioritätsbeleg für das
Erteilungsverfahren nicht von Bedeutung sei.