Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 7 Seiten

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Art. 53a

AIPPI, VESPA, VIPS und VSP erachten die Rechtsfolge, dass bei Nichtbezahlung der

Anspruchsgebühr im Zusammenhang mit einem Bericht zum Stand der Technik die überzähligen Ansprüche gestrichen werden, als unverhältnismässig. Die Fachverbände schlagen daher vor, die überzähligen Patentansprüche für den Bericht zum Stand der Technik nicht zu berücksichtigen.

VESPA, VIPS und VSP beantragen, dass dem Anmelder die Möglichkeit gegeben wird, die

Patentansprüche zu bestimmen, die bei der Recherche berücksichtigt werden sollen.

Art. 60d

LES, VESPA, VIPS und VSP weisen darauf hin, dass die beabsichtigte Sperrfrist in Bezug auf eine Zurücknahme der Anmeldung nicht korrekt geregelt ist. LES und VIPS halten dafür, dass eine

Zurücknahme immer möglich sein müsse. LES schlägt vor, die Auswirkungen einer Zurücknahme, die im Monat vor der Veröffentlichung der Anmeldung eingegangenen ist, in Artikel 60c zu regeln.

Art. 62

LES beantragt die Ergänzung von Absatz 3 in Bezug auf internationale Anmeldungen, die als

europäische Anmeldung mit Benennung der Schweiz weitergeführt werden. PA weist darauf hin, dass der Verweis auf Artikel 140 PatG ins Leere geht.

Art. 64

AIPPI befürwortet eine Vorschrift, die es dem Anmelder erlaubt, gegenüber dem Institut bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Zurückweisung auf die Änderung zu verzichten, damit die Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts wiederaufgenommen wird.

3.1.4 Einspruchsverfahren

VESPA, VIPS und VSP wollen sichergestellt wissen, dass die Einspruchsakte mit allen Einsprüchen, Beweismitteln, Eingaben, Verhandlungsprotokollen, Stellungnahmen der Ethikkommissionen und der Verfügungen als Teil des Aktenheftes für die Öffentlichkeit einsehbar ist, da Einspruchsverfahren von generellem Interesse für die Öffentlichkeit seien.

Art. 73

AIPPI vertritt die Ansicht, dass ein Einspruch nur in einem Exemplar eingereicht werden sollte.

Art. 74

VESPA, VIPS und VSP beantragen, dass auch die Entscheidung, nicht auf den Einspruch einzutreten, dem Patentinhaber mitgeteilt wird.

Art. 75

VESPA, VIPS und VSP erachten es als zweckmässig, wenn der Einspruch und die weiteren Eingaben in jeder Amtssprache eingereicht werden können. Dies entspreche dem Charakter des Einspruchs als Popularklage. Zudem sollten die Parteien eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beantragen können.

Art. 78

VESPA, VIPS und VSP sprechen sich gegen eine getrennte oder sequenzielle Prüfung der