Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/2: Nationale Strategie „eHealth“ · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Seite 38

verwenden. Damit handelt es sich bei dieser Voraussetzung um einen

wie oben beschriebenen „Shared Service“. Herausgeberin der AHV-

Nummer ist die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), die gesetzgeberische

Federführung liegt beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

¾ Voraussetzung V2: Bis Ende 2011 müssen einheitliche Identifikato- Identifikatoren für Akteure

ren für „eHealth”-Netzwerkteilnehmer und Leistungen zur Verfügung und Leistungen stehen um das Ziel des schweizweiten elektronischen Datenaustau-

sches zu erfüllen.

Neben der Identifikation der versicherten Personen in der Schweiz

durch die neue AHV-Nummer sind für den sicheren und effizienten Aus-

tausch von Daten und Leistungen weitere so genannte Identifikatoren

notwendig – einerseits für die eindeutige Identifizierung von medizini-

schen Fachpersonen und Institutionen, andererseits für die einheitliche

Kodierung von medizinischen und pflegerischen Leistungen. Dank die-

sen Identifikatoren können Berufe, Organisationen und Leistungen sys-

tematisch klassifiziert und in Verzeichnissen dargestellt werden. Damit

können im Datenaustausch der Zukunft alle wesentlichen Parameter

elektronisch abgebildet werden. Alle Identifikatoren müssen spätestens

Ende 2012 für das Ziel „schweizweiter standardisierter elektronischer

Austausch von medizinischen und administrativen Daten“ zur Verfügung

stehen (siehe Ziel A6).

¾ Voraussetzung V3: Bis Ende 2011 müssen Dienste für die Identi- Dienste zur Verwaltung

täts- und Zugriffsverwaltung der „eHealth”-Netzwerkteilnehmer an- der Netzwerkteilnehmer geboten werden, um das Ziel des schweizweiten elektronischen Da-

tenaustausches zu erfüllen.

Die Identität von Personen und ihre Berechtigungen für den Datenzugriff

müssen durch spezielle Dienste verwaltet werden. Diese Dienste bein-

halten sowohl die technische Infrastruktur für die Identitäts- und Zugriffs-

verwaltung, wie auch die benötigte Prozessorganisation (z.B. Vertrags-

abwicklungsprozess, Fakturierungsprozess, Qualitätsmanagementpro-

zess). Mit Hilfe der Anbieter solcher Dienste kann eine Anwendung die

Netzwerkteilnehmer (z.B. Patientinnen/Patienten, Fachpersonen, Institu-

tionen) sicher authentisieren und die Rollen bestimmen, welche sie aus-

üben dürfen. Als Voraussetzung für die Erreichung des Ziels des

schweizweit standardisierten elektronischen Austausches von medizini-

schen und administrativen Daten (siehe Ziel A6) müssen die Dienste bis

Ende 2011 zur Verfügung stehen. In einem ersten Schritt muss dazu die

geeignete Methode zur Identitätsüberprüfung evaluiert werden, was im

Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung des Ziels „Nationale „eHealth”-

Architektur“ geschehen kann (siehe Ziel C4).

¾ Voraussetzung V4: Für das Ziel „schweizweites lebenslanges elekt- Dienste für die

ronisches Patientendossier“ müssen bis Ende 2014 Dienste für die Langzeitarchivierung elektronische Langzeitarchivierung angeboten werden.

Für die kostengünstige und gesetzteskonforme Langzeitarchivierung

von elektronischen Unterlagen des „eHealth”-Netzwerks müssen eine